wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11.02.2015
M 9 K 14.4412 -

Ältere Oktoberfest-Fahrgeschäfte müssen nicht auf Einhaltung neuer technischer Standards begutachtet werden

Veränderte Rechtslage ist den Betroffenen nicht klar verständlich bekannt gemacht worden

Ein Schausteller muss sein seit über 20 Jahren betriebenes und regelmäßig geprüftes Oktoberfest-Fahrgeschäft nicht auf Einhaltung neuer technischer Standards durch den TÜV begutachten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden hatte sich ein Schausteller sich gegen die Anordnung des TÜV, sein älteres Oktoberfest-Fahrgeschäft auf Einhaltung neuer technischer Standards durch den TÜV begutachten zu lassen, gewandt. Rund 100 Betreiber von Oktoberfest-Fahrgeschäften sind von solchen Anordnungen betroffen.

Das Verwaltungsgericht München gab der Klage des Schaustellers statt. Es stellte fest, dass die Bestimmung des TÜV rechtswidrig ist.

Rechtsgrundlage für Bestimmung fehlt

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Bestimmung, wonach die Genehmigung für das Fahrgeschäft nur bei Erfüllung der veränderten technischen Anforderungen ("DIN EN 13841") verlängert werden kann, bereits deshalb rechtswidrig, weil eine hierfür notwendige Rechtsgrundlage fehlt.

Neue europäische Norm wurde auch nicht wirksam in das bayerische Bauordnungsrecht eingefügt

Zudem wurde die den neuen Standards zugrunde liegende europäische Norm nicht wirksam in das bayerische Bauordnungsrecht eingeführt. Denn die veränderte Rechtslage sei den Betroffenen nicht klar verständlich bekannt gemacht worden. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Einzelfall gebe es rechtliche Bedenken. Es sei zweifelhaft, ob die geforderte technische Begutachtung tatsächlich einen Mehrwert an Sicherheit für solche Fahrgeschäfte biete, die bislang nach den alten technischen Vorgaben ("DIN 4112") erstellt und jährlich nachgeprüft worden seien.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2015
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht München (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: DIN 4112 | Fahrgeschäft | Fahrgeschäfte | Schausteller

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20848 Dokument-Nr. 20848

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20848

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?