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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17.11.2006
1 K 1024/04 -

Gronau erhält keine Ausgleichszahlungen zu den Sozialhilfekosten

Stadt befindet sich nicht mehr in wirtschaftlicher Notlage

Die gesetzlich vorgesehene Belastung mit 50 % der Sozialhilfeaufwendungen stellte für die Stadt Gronau im Jahr 2004 keine erhebliche Härte dar. Das hat das Verwaltungsgericht Münster in einem für die kreisangehörigen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen bedeutsamen Fall entschieden. Für den Anspruch auf einen Härteausgleich bedürfe es wesentlicher Mehrbelastungen mit Sozialhilfekosten, die die betroffene Gemeinde in eine wirtschaftliche Notlage brächten. Daran fehle es hier.

Der Kreis Borken übertrug seinen kreisangehörigen Gemeinden die Durchführung der Sozialhilfeaufgaben und erstattete hierfür - einer landesrechtlichen Regelung entsprechend - zunächst 100 % und seit 2001 nur noch 50 % der Kosten. Für die Stadt Gronau legte er per Satzung einen Härteausgleich in Höhe von 970.000 Euro jährlich für die Jahre 2001 bis 2003 fest. Gronau verlangte die Fortschreibung auch für das Jahr 2004. Die strukturellen Defizite bestünden unverändert fort und führten dazu, dass die Beteiligung an den Sozialhilfeaufwendungen eine erhebliche Härte darstelle.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die 1. Kammer führte aus, die erforderliche Festlegung eines Härteausgleiches durch Kreissatzung setze voraus, dass infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Sozialhilfeaufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führe. Dies sei ungeachtet eines eventuellen Beurteilungsspielraums des Kreises der Fall, wenn den Gemeinden unverhältnismäßige Mehrbelastungen entstünden. Zur Beurteilung dieser Frage sei die finanzielle Situation der betroffenen Gemeinde in den Blick zu nehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ohne eine Kostenbeteiligung der Gemeinden an den Sozialhilfekosten die Kreisumlage entsprechend höher wäre. Auch wenn die von der Stadt Gronau zu tragenden Aufwendungen den von ihr ansonsten zu zahlenden Betrag der (fiktiven) Kreisumlage wesentlich überstiegen, bestehe kein Anspruch auf einen Härteausgleich. Mit Blick darauf, dass die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an den Sozialhilfeaufwendungen deren Senkung bezwecke und der Gesetzgeber daher Mehrbelastungen der Gemeinden in Kauf nehme, könne eine erhebliche Härte nicht allein in einer wesentlichen Mehrbelastung bestehen. Damit diese als unverhältnismäßig qualifiziert werden könne, müsse sie die betroffene Gemeinde außerdem in eine wirtschaftliche Notlage bringen. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall. Die strukturellen Verhältnisse in ihrem Gebiet und ihre finanzielle Situation hätten sich vielmehr deutlich gebessert. Die Nettoaufwendungen für Hilfeempfänger seien von rund 6 Millionen Euro im Jahr 2000 auf knapp 4 Millionen Euro im Jahr 2004, die Arbeitslosenquote von 14,6 % (Juli 2003) auf 11,8 % (Juni 2004) gesunken. Mit erheblichen Mehreinnahmen aus der Gewerbesteuer habe Gronau der allgemeinen Rücklage einen Betrag in Höhe von 3,9 Millionen Euro zuführen und ein ausgeglichenes Ergebnis für den Haushalt 2004 erzielen können.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Die Vorschrift über den Härteausgleich - die nach der Hartz-IV-Reform im Wesentlichen übernommen wurde - habe allgemeine Bedeutung für die hiervon betroffenen nordrhein-westfälischen Kreise und Gemeinden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 17.11.2006

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