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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26.09.2008
- 7 K 1473/07 -
Student muss keine Rundfunkgebühr für internetfähigen PC zahlen
Gerät wird nicht zum Rundfunkempfang bereit gehalten
Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit - erstmals in NRW - einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln aufgehoben.
Der
Richter: Aus dem bloßen Besitz eines internetfähigen Computers kann nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen.
Nur 3,4 % der Surfer nutzen Internetradio
Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der „Onliner“ und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger seinen
Nachtrag v. 24.11.2008:
Der WDR hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die beim Oberverwaltungsgericht (OVG)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 06.10.2008
Jahrgang: 2009, Seite: 64 MMR 2009, 64
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Dokument-Nr. 6788
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