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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 09.02.2022
- 8 L 785/21 -
Stadt Münster muss erneut über Verbot von E-Scootern entscheiden
AG gibt Eilantrag teilweise statt
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen, den Geschäftsbetrieb mit E-Tretrollern im „free-floating-System“ im Stadtgebiet zu untersagen und entsprechende Beseitigungsverfügungen zu erlassen, neu zu entscheiden.
Der Antragsteller hatte zur Begründung des Antrags unter anderem angeführt: Seine Mitglieder seien auf Grund ihrer Behinderung in ihrer Mobilität massiv beeinträchtigt, indem ihnen als Folge der stationslosen E-Scooter-Verleihsysteme in Münster Hindernisse und Barrieren unvermutet und an ständig wechselnden Orten auf Gehwegen in einer unkontrollierten Vielzahl in den Weg gestellt würden.
Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt
Das Gericht gab dem
Pauschale Verweis auf Selbstverpflichtungserklärungen nicht ausreichend
Angesichts des Umstands, dass allein das Fehlen der für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlichen
Abwarten auf Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar
Vor diesem Hintergrund fehle es in der Ermessensausübung an Ausführungen zur effektiven Kontrolle der Selbstverpflichtungserklärungen durch die Antragsgegnerin. Der Verweis auf eine absehbare Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum 01.04.2022 sei nicht tragfähig, weil derzeit noch nicht einmal solche Anträge der Betreiber vorlägen. Ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache sei dem Antragsteller mit Blick auf das hochrangige Rechtsgut des Gesundheitsschutzes nicht zumutbar. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31427
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