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Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom 02.06.2006
- 9 L 379/06 -
Schließung von Wettbüros gerichtlich bestätigt
Mangel an Sportwettenerlaubnis rechtfertigt Untersagung eines Betriebes
Private Sportwettbüros müssen ihre Geschäfte vorläufig schließen. Das Verwaltungsgericht Münster hat unter anderem den Eilantrag eines solchen Unternehmens aus Borken abgelehnt, das sich gegen die Untersagung seiner gewerblichen Betätigung wendet.
Der Betreiber dieses Wettbüros vermittelt auf der Grundlage eines Vertrages mit einem in Gibraltar ansässigen Unternehmen
Der Eilantrag blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Die 9. Kammer hält die Ordnungsverfügung für rechtmäßig und teilt damit im Ergebnis die Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das zahlreiche Wettbüros im Ruhrgebiet für illegal erklärt hat. Im Unterschied dazu hatten zuvor die Verwaltungsgerichte in Arnsberg (1 L 411/06, Entscheidung vom 3. Mai 2006) und Minden (3 L 241/06 u.a, Entscheidung vom 26. Mai 2006) die
In ihrer Leitentscheidung vertritt die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster die Auffassung, schon der Mangel einer Sportwettenerlaubnis rechtfertige die Untersagung des Betriebs. Die illegalen Geschäftstätigkeiten erfüllten ferner den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, der das öffentliche Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis unter Strafe stellt. Die Stadt Borken sei auch nicht aus verfassungs- oder europarechtlichen Gründen daran gehindert, ordnungsbehördlich gegen das Wettbüro einzuschreiten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. März 2006 das staatliche Wettmonopol für eine Übergangszeit aufrechterhalten und dem Landesgesetzgeber bis Ende 2007 Zeit für verfassungs- und europarechtskonforme Neuregelungen gelassen. Bis dahin dürften nach diesem Urteil Wetten durch private Wettbüros weiterhin ordnungsrechtlich unterbunden werden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat nach Ansicht der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts eine durchgreifende Änderung des bisherigen staatlichen Wettmonopols in NRW eingeleitet, das nach Verfassungs- und Europarecht nur zulässig ist, wenn es wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Mit der Umsetzung, etwa der Beschränkung der Werbung, sei bereits begonnen worden. Es könne auch nicht angenommen werden, dem Europarecht seien derartige Übergangsfristen fremd. Dies zeige das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Flugdatenabkommen mit den Vereinigten Staaten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 02.06.2006
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Dokument-Nr. 2469
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