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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.10.2020
- 1 K 1112/18.NW -
Vorfall mit Pyrotechnik im Fußballstadion muss nicht als Dienstunfall anerkannt werden
Kein Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsrechtes
Das VG Neustadt hat entschieden, dass psychische Beschwerden eines Polizeibeamten nach einem Vorfall mit Pyrotechnik im Fußballstadion nicht als Dienstunfall anerkannt werden müssen
Der Kläger war über viele Jahre als sog. szenekundiger
Polizeibeamter begehrte Anerkennung von psychischen Beschwerden als Dienstunfall
Bereits im Mai 2016 beantragte er beim beklagten Land Rheinland-Pfalz, das Ereignis vom 24. Oktober 2015 als
VG gibt wegen unterschiedlicher Begutachtungsergebnisse weitere Gutachten in Auftrag
Wegen der unterschiedlichen Begutachtungsergebnisse im behördlichen Verfahren holte das Gericht im Klageverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts ein Obergutachten ein. Die Gutachterin stellte fest, dass beim Kläger durch das Ereignis vom 24. Oktober 2015 keine PTBS und auch sonst keine
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht gegeben
Das Gericht folgt mit seinem Urteil nunmehr im Ergebnis diesem Sachverständigengutachten. Danach liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls sind in §§ 41 ff. des Landebeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) geregelt: Gemäß § 42 LBeamtVG ist ein
Gesetzliche Voraussetzung eines Dienstunfalls nicht nachgewiesen
Die damit verbundenen schwierigen medizinischen Fragen zu den Ursachen speziell psychischer Beschwerden sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit Hilfe des zuletzt eingeholten, mit rund 100 Seiten sehr ausführlichen und inhaltlich überzeugenden, unter Einbeziehung von ärztlichen und therapeutischen Vorbefunden erstellten Sachverständigengutachtens nun abschließend zu beantworten. Danach ist die beschriebene gesetzliche Voraussetzung eines Dienstunfalls zur Überzeugung des Gerichts hier nicht nachgewiesen, und die Klage war damit abzuweisen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29518
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