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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 30.06.2021
- 3 K 111/21.NW -
Tourismusbeitragssatzung der Stadt Deidesheim nicht zu beanstanden
Keine unzulässige Doppelveranlagung
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Verpächterin von Gewerbeimmobilien gegen die Stadt Deidesheim wegen der Heranziehung zu Tourismusbeiträgen abgewiesen.
Die Stadt Deidesheim erhebt auf der Grundlage der
VG: Tourismusbeitragssatzung der Stadt Deidesheim ist wirksam
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Beitragsfestsetzung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die angegriffene
Kein Verstoß gegen Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit
Soweit sowohl die Tochtergesellschaft der Klägerin für den unmittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil als auch die Klägerin als Verpächterin für den mittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil zur Zahlung eines Tourismusbeitrags herangezogen worden seien, liege hierin keine rechtlich bedenkliche doppelte Beitragserhebung. Die Abschöpfung des mittelbaren und des unmittelbaren Vorteils entspreche dem im Kommunalabgabengesetz niedergelegten ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit sei hierin nicht zu erblicken.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30534
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