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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 01.08.2016
- 3 L 547/16.NW -
Fahrerlaubnisentzug nach Bedrohungen von Personen mit Schreckschusswaffe und nicht vorgelegtem ärztlichen Gutachten zur Fahreignung zu Recht entzogen
Auch nicht strafbares Verhalten oder wegen geringer Schuld nicht strafwürdiges Verhalten kann Bedenken an Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auslösen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Stadt Speyer einer Bewohnerin, die in ihrer Wohnung zwei Mitarbeiter von Kabel Deutschland mit einer Schreckschusswaffe bedroht hat, zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem die Frau das von ihr geforderte Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hat.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1961 geborene Antragstellerin ist seit 2011 im Besitz
Stadt fordert Vorlage des Abschlussberichts der psychiatrischen Klinik
Die Stadt Speyer forderte nach der Entlassung der Antragstellerin aus der psychiatrischen Klinik im März 2016 von der Antragstellerin die Vorlage des Abschlussberichts der "Landesnervenklinik" bis zum 31. März 2016. Auf diese Weise sollte geklärt werden, ob eine Krankheit, die eine weitere Geeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen geeignet ist, Grund für das Verhalten der Antragstellerin am 12. November 2015 gewesen war.
Stadt entzieht wegen nicht vorgelegter Gutachten die Fahrerlaubnis
Die Antragstellerin kam diesem Verlangen nicht nach, woraufhin die Stadt Speyer die Antragstellerin am 25. April 2016 aufforderte, ein ärztliches
Antragstellerin verweist auf gefühlte Notlage
Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte sie aus, dass sich bei dem Vorfall am 12. November 2015 ein größerer Geldbetrag auf dem Tisch im Wohnbereich befunden habe. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die beiden Personen, welche in ihre Wohnung hinein gestürmt seien, nicht im Auftrag von Kabel Deutschland unterwegs gewesen seien, sondern ihr Geld hätten wegnehmen wollen. In ihrer Not habe sie dann eine Scheinwaffe ergriffen, die sie ohnehin habe entsorgen wollen, und habe die Männer vertreiben wollen. Hierbei habe sie keinesfalls die Scheinwaffe in Richtung der hinein stürmenden Männer gehalten. Aufgrund dieses Sachverhalts hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, sie könne ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr sicher zu führen. Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens sei daher zu Unrecht erfolgt.
Forderung nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Trier lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle zur Überprüfung der Fahreignung nicht zu beanstanden
Um diese Bedenken auszuräumen, habe die Antragsgegnerin zunächst entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Antragstellerin die Vorlage des Abschlussberichts der "Landesnervenklinik" bis zum 31. März 2016 verlangt. Auf diese Weise habe geklärt werden sollen, ob eine Krankheit, die eine weitere Geeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen geeignet sei, Grund für das Verhalten der Antragstellerin am 12. November 2015 gewesen sei. Da die Antragstellerin von diesem für sie milderen Mittel zum Nachweis ihrer Fahreignung keinen Gebrauch gemacht habe, weil sie - so ihr Argument - mit der Vorlage derartiger Krankenhausberichte schlechte Erfahrungen gemacht habe, habe die Antragsgegnerin, um die zu Recht bestehenden und durch die Weigerung der Antragstellerin, den Abschlussbericht des Krankenhauses vorzulegen, verstärkten Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin zu überprüfen, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle verlangen dürfen.
Gutachten zur Fahreignung dient Schutz Dritter vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern
Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz das Ermittlungsverfahren im Mai 2016 eingestellt habe, stehe dem Vorgehen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Aus der Einstellung des Strafverfahrens könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin aufgrund des Vorfalls vom 12. November 2015 und der anschließenden Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus unberechtigt gewesen seien. Auch ein nicht strafbares Verhalten oder zwar strafbares aber wegen geringer Schuld nicht strafwürdiges Verhalten könne Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auslösen, denen nachzugehen sei. Denn es gehe im Fahrerlaubnisrecht anders als im Strafrecht nicht um Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße, sondern um den Schutz Dritter vor zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern und -bewerbern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 23012
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