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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.06.2013
- 4 K 1091/12.NW -
Überwachungskamera am Gaststätteneingang muss entfernt werden
Dem Betrieb des Gewerbes dienende Räume müssen zudem gemäß Gaststättenverordnung leicht zugänglich sein
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Stadt Neustadt einem Gastwirt zu Recht aufgegeben hat, die am Haupteingang des Gaststättengebäudes installierte Überwachungskamera zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, dass die Eingangstür während der Öffnungszeiten der Gaststätte unverschlossen bleibt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt seit Frühjahr 2012 in Neustadt eine
Kläger erhalten Gaststättenerlaubnis nur unter Auflagen
Im Jahr 2012 erhielt der Kläger die Erlaubnis zum Betrieb der
Kläger hält Betretungsverbot für unverhältnismäßig
Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, das Betretungsverbot sei unverhältnismäßig. Die verschlossene Tür und die Kamera dienten dem Schutz der Hausbewohner und der Gäste der
Betretungsverbot für den Verpächter und seine Ehefrau gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zum Schutz der zu erwartenden jugendlichen Gäste und deren Gesundheit das Betretungsverbot für den Verpächter und seine Ehefrau gerechtfertigt sei. Diese hätten sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen, weil sie mehrfach gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verstoßen hätten. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sei es offenkundig, dass die Eheleute nach wie vor die wahren Betreiber der
Gastwirt ist verpflichtet, Zugangstür während der Betriebszeiten für Dritte jederzeit offen zu halten
Auch die Auflagen, dafür Sorge zu tragen, dass die Haupteingangstür zum Gebäude während der Öffnungszeiten der
Kontrolle des angeordneten Betretungsverbots notwendig
Die angefochtenen Auflagen verstießen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass im Anwesen auch Wohnnutzung stattfinde und deshalb zum Schutz der Bewohner das Treppenhaus verschlossen bleiben müsse. Die zahlreichen Gaststättenaufenthalte des Verpächters und seiner Ehefrau nach Erlass der sofort vollziehbaren Betretungsverbote hätten gezeigt, dass eine Kontrolle des angeordneten Betretungsverbots notwendig sei. Zusammen mit der im Eingangsbereich installierten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 16172
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