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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2010
VI ZR 176/09 -

Überwachungskameras dürfen nur den eigenen Privatbereich erfassen

Verstoß gegen das Persönlichkeits­recht, wenn Überwachungskameras auf den öffentlichen Bereich oder das Privatgrundstück des Nachbarn ausgerichtet sind

Überwachungskameras müssen so eingestellt sein, dass sie weder den öffentlichen Bereich noch angrenzende Nachbargrundstücke erfassen. Ausnahmen können vorliegen, wenn ein berechtigtes Interesse des Betreibers der Überwachungsanlage besteht und im Rahmen einer Abwägung gegen das das Persönlichkeits­recht eines von der Überwachung Betroffenen überwiegt. Dies stellte der Bundesgerichtshof fest.

Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Mann eine Firma für Sicherheits- und Kommunikationstechnik, da sie ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass er mit der Installation von Überwachungskameras das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzen könnte. Der Nachbar hatte den Mann auf Entfernung der Kameras verklagt und Recht bekommen. Dem Betreiber der Kameras seien durch diesen Rechtsstreit Kosten entstanden, die er jetzt vom Sicherheitsunternehmen ersetzt haben wollte. Die Firma hielt ihre Leistung jedoch für mangelfrei, da die Kameras von ihr so installiert wurden, dass sie nur das Grundstück des Klägers - und nicht des Nachbarn - erfassten, und sahen demnach keinen Grund, Schadensersatz zu leisten.

Persönlichkeitsrecht nur verletzt, wenn Überwachung tatsächlich erfolgt

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass eine Videoüberwachung generell in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreife. Dieses Recht umfasse die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und in welchen Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Bei der Installation von Überwachungskameras müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke erfasst werden.

Keine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch das Sicherheitsunternehmen nicht vorgelegen hätte, da die Kameras ausschließlich das Grundstück ihres Auftraggebers erfassten. Ein Rechtsmangel nach § 633 Abs. 3 BGB könne nur vorliegen, wenn die installierten Kameras Rechte Dritter verletzen würden, wenn also eine Überwachung tatsächlich stattfinde. In diesem Fall habe jedoch nur ein subjektives Befürchten des Nachbarn bestanden, von den Kameras erfasst zu werden, da eine Änderung des eingestellten Kamerablickwinkels nur durch äußerlich wahrnehmbaren Aufwand hätte erfolgen können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei im vorliegenden Fall demnach nicht verletzt worden. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs begründe die rein hypothetische Möglichkeit, die Rechte Dritter zu verletzten, noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung, denn das Recht am eigenen Bild schütze nur vor tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Bildaufzeichnungen.

Berechtigtes Interesse des Klägers an Überwachung des Grundstücks

Der Kläger habe zudem ein berechtigtes Interesse an der Überwachung gehabt, da es in der Vergangenheit zu Übergriffen auf sein Grundstück kam. Besteht ein berechtigtes Interesse des Betreibers der Anlage und überwiegt es das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Nachbarn, so ist ein Unterlassungsanspruch unbegründet.

Lieferant der Kameras ist nicht verpflichtet, auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzuweisen

Ein Anspruch gegen das Unternehmen besteht nicht, da der Lieferant nicht gegen seine Pflicht verstoßen habe, über den Zustand und die Eigenschaften der Anlage zu informieren. Es gebe keine Verpflichtung, auf die selbstverständliche Tatsache hinzuweisen, dass die Kamera nicht derart umgebaut werden dürfe, dass dadurch Rechte Dritter verletzt werden könnten. Eine Belehrung durch den Lieferanten könne demnach vom Auftraggeber nicht erwartet werden.

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der Leitsatz

BGB § 634 Nr. 4; BGB § 823 Abs. 1, § 1004

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

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