wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14.07.2016
4 K 11/16.NW -

Klage eines Nachbarn gegen nahe an der Grundstücksgrenze gelegenen Mülltonnen erfolglos

Durch Landesbauordnung geforderte Mindestabstände zum Nachbargrundstück eingehalten

Eine Anwohnerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landkreises gegen die Nutzung eines Stellplatzes auf dem benachbarten Grundstück als Abstellplatz für Mülltonnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Miteigentümerin eines in Meckenheim gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks. Die beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft ist Eigentümerin des Nachbaranwesens, auf dem ein 2012 genehmigtes Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohneinheiten mit mehr als 60 m² Grundfläche, sechs Garagen und sechs Stellplätzen steht. Nach der Satzung der Gemeinde Meckenheim über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze für Wohngebäude vom 18. Dezember 2001 sind bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 60 m² je Wohnung zwei Stellplätze erforderlich. Von den sechs Garagen stehen vier Garagen im hinteren Grundstücksbereich. Daneben, unmittelbar an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Klägerin befindet sich eine mit Pflastersteinen befestigte und als Kfz-Stellplatz vorgesehene Fläche mit einer Länge von 6 m und einer Breite von 3,30 m zulaufend auf 3 m. Diese grenzt an eine Sandsteinmauer, hinter der die Terrasse der Klägerin liegt. Die Bewohner des Mehrfamilienhauses, die über fünf 240-Liter Abfallbehälter und sieben 120-Liter Abfallbehälter verfügen, nutzen u.a. auch den genannten Stellplatz zum Abstellen ihrer Mülltonnen.

Anwohnerin rügt widerrechtliches Abstellen von Müllbehältern der Bewohner des Nachbaranwesens auf Parkplätzen

Die Klägerin wandte sich im Oktober 2014 an den beklagten Landkreis und bat um baurechtliches Einschreiten im Hinblick auf die Zweckentfremdung des Stellplatzes. Dies lehnte der Beklagte ab, woraufhin die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Januar 2016 Klage erhob. Zur Begründung führte sie aus, dass einer der 12 notwendigen Kfz-Stellplätze in widerrechtlicher Weise zum Abstellen von Müllbehältern der Bewohner des Nachbaranwesens genutzt werde. Insbesondere an warmen Tagen gehe eine unzumutbare Geruchsbelästigung von den auf dem notwendigen Kfz-Stellplatz abgestellten Mülleimern aus.

VG weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen habe. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Beigeladene die streitgegenständliche Fläche unter Verstoß gegen die von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückte Vorschrift des § 47 Abs. 9 der Landesbauordnung (LBauO) nutze, wonach notwendige Stellplätze und Garagen ihrem Zweck nicht entfremdet werden dürften. Denn diese Bestimmung sei nicht nachbarschützend. Die Stellplatzvorschriften dienten ausschließlich den Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs. Dieser solle mit Hilfe der zu schaffenden Stellplätze von dem ruhenden Verkehr freigehalten werden, soweit er durch die baulichen Anlagen entlang der Straßen verursacht werde.

Anordnung der Mülltonnen genügt in Bezug auf Geruchsbelästigungen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen

Die entlang der Garage abgestellten Mülltonnen der Beigeladenen hielten auch die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein. Danach sollten Dungstätten von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen fünf Metern und von Grundstücksgrenzen zwei Metern entfernt sein. Ungeachtet des Umstands, dass geschlossene 240-Liter Abfallbehälter nicht mit offenen Dungstätten verglichen werden könnten, seien die Mülltonnen der Beigeladenen entlang der Garage situiert und damit mehr als zwei Meter von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Die Anordnung der Mülltonnen der Beigeladenen genüge somit in Bezug auf Geruchsbelästigungen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

Rücksichtnahmegebot begründet keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von Abfallbehältnissen

Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Insbesondere könne die Klägerin nicht einwenden, dass die Situierung der Abfallbehältnisse in der Nähe ihres Grundstücks und die damit zusammenhängenden Geruchsbelästigungen für sie unzumutbar seien. Ein Grundstücksnachbar habe im Allgemeinen Müllbehältnisse in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften. Ein Bauherr sei auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Folglich gewähre das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von Abfallbehältnissen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Nachbarrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22942 Dokument-Nr. 22942

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22942

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?