wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23.03.2006
4 K 1546/05.NW -

Tische einer Marktfrau zu Recht entfernt

Keine Rechtsansprüche trotz jahrelanger Duldung

Die Anordnung des Marktaufsehers der Stadt Speyer an eine Marktfrau, zwei von ihr belegte Standplätze zu räumen, war rechtmäßig; die aufgestellten Tische durften entfernt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Die Betroffene nimmt seit langem als Marktbeschickerin an dem freitäglichen Wochenmarkt in Speyer teil und betreibt dort einen Verkaufsstand für Blumen, Obst und Gemüse. Durch Bescheid der Stadt Speyer sind ihr insgesamt drei Standplätze zugeteilt. In den vergangenen Jahren nutzte sie indes nur einen dieser und zusätzlich zwei weitere, ihr nicht zugewiesene Plätze. Vom Marktaufseher wurde dies nicht beanstandet, da einer der beiden Plätze nicht vergeben war und zudem mit dem Verkaufsstand immer noch ein geringfügiger Abstand zum benachbarten Marktbeschicker, dem der zweite Platz zugeteilt war, eingehalten wurde.

Nachdem dieser Nachbar zum 31. Dezember 2004 seine Standplätze gekündigt hatte, beabsichtigte die Stadt, diese neu zu vergeben. Sie wies die Klägerin darauf hin, ihren Marktstand künftig nur noch auf den ihr zugeteilten Standplätzen aufzubauen. Dennoch stellte die Klägerin am frühen Morgen des 22. April 2005 ihren Verkaufsstand an der gewohnten Stelle auf. Der Marktaufseher ordnete deshalb an, dass sie die von ihr in Anspruch genommenen Plätze teilweise verlassen müsse. Mit Hilfe des Vollzugspersonals der Stadt und einer zur Unterstützung angeforderten Polizeistreife wurden die von der Klägerin aufgestellten Tische weggetragen.

Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht auf die Klage der Marktfrau hin entschieden hat. Nach der Marktordnung der Stadt Speyer dürften die Marktbeschicker nur von den ihnen zugewiesenen Plätzen aus verkaufen. Hiergegen habe die Klägerin verstoßen, denn sie habe zwei ihr nicht zugeteilte Standplätze belegt. Der Umstand, dass der Marktaufseher dies jahrelang geduldet habe, ändere daran nichts; hieraus könne die Klägerin keine Rechtsansprüche auf diese Plätze herleiten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/06 des VG Neustadt vom 08.05.2006

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Marktbeschicker | Marktbeschickerin | Verkaufsfläche | Wochenmarkt

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2364 Dokument-Nr. 2364

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2364

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?