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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 11.09.2015
- 4 K 162/15.NW -
Zum Hangschutz dienende bepflanzte Altreifen sind kein Abfall
Als Pflanzenringe verwendete Altreifen sind nicht als Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu qualifizieren
Der Landkreis Bad Dürkheim hat einen Grundstückseigentümer im Landkreis zu Unrecht aufgefordert, die von ihm als Hangschutz terrassenförmig in die Erde eingebauten sowie als Pflanzringe auf dem Grundstück aufgestellten Altreifen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer mehrerer unbebauter Freizeitgrundstücke in Hanglage im Elmsteiner Tal. Im Januar 2014 wurde dem beklagten Landkreis Bad Dürkheim bekannt, dass auf diesen Grundstücken mehrere hundert äußerlich unbeschädigte Altreifen lagen. Der Kläger begann die Altreifen u.a. als Terrassenbefestigung zu verbauen, indem er diese terrassenförmig in den Untergrund bzw. die Böschung eingrub und anschließend bepflanzte. Weitere Altreifen baute er als Pflanzringe in den Boden ein.
Kläger soll Altreifen aller Art auf eigene Kosten vollständig entfernen und ordnungsgemäß entsorgen
Mit einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung vom 25. Februar 2014 gab der Beklagte dem Kläger auf, die auf seinen Freizeitgrundstücken angelagerten und teilweise schon in den Untergrund bzw. in die Böschung eingebauten Altreifen aller Art auf eigene Kosten vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, da die Altreifen
Altreifen wurde sinnvolle Zweckbestimmung gegeben
Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten erhob der Kläger im Februar 2015 Klage und führte ergänzend aus, er habe die
Als Pflanzringe dienende Altreifen sind nicht als Abfall anzusehen
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung nicht gegeben seien, da die Altreifen, die der Kläger als Pflanzringe (auch) für die Befestigung und den Ausbau der Terrasse auf seinen Freizeitgrundstücken im Elmsteiner Tal verwende, nicht als
Objektive Entledigungshandlung nicht erkennbar
Eine tatsächliche objektive Entledigungshandlung sei hier nicht festgestellt. Der Kläger habe als aktueller Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft an den ihm von den Vorbesitzern geschenkten Altreifen bereits mit der Zweckbestimmung begründet, diese für den Terrassenbau und die Bepflanzung des Gartens zu verwenden und realisiere diese Zweckbestimmung ohne Unterbrechung oder Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung.
Altreifen sind nicht als gefährlicher Abfall zu klassifizieren
Es lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Entledigungspflicht vor. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Altreifen, die auch nicht in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis als gefährlicher
Auch Informationsblätter des Bundesumweltamtes geben Tipps für geeignete Weiterverwendung von Altreifen
Schließlich fehle es auch an dem Willen zur Entledigung von Stoffen oder Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. Dies könne allenfalls dann angenommen werden, wenn keine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes mehr bestünde. Dies sei hier nicht der Fall. Für Altreifen gebe es zahlreiche Weiter- und Wiederwendungsmöglichkeiten, die häufig und weit verbreitet unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung träten. So würden in Informationsblättern des Bundesumweltamtes vom Juni 2014 und des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom November 2013 mehrere geeignete Weiterverwendungen für Altreifen (Beschwerung von Mietenabdeckungen in der Landwirtschaft, Aufprallschutz in Hafenlagen, Spielgeräte in Form von Schaukel oder Schaukelpferd) genannt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 21648
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