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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26.02.2016
- 4 K 810/15.NW und 4 K 843/15.NW -
Hauseigentümer haften für nicht gezahlte Abfallbeseitigungsgebühren ihrer Mieter
Verantwortlichkeit der Hauseigentümer stellt keine unzumutbare Belastung dar
Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern zu fordern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer von Anwesen in Kaiserslautern, in denen sie Wohnungen vermietet haben. Die erforderliche Anzeige gegenüber dem Träger der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu Beginn der Mietverhältnisse hatten die
Abfallentsorgungseinrichtung verlangt offene Benutzungsgebühren von Vermieter erstattet
Einige
Kläger erheben Widerspruch gegen Zahlungsbescheide
Gegen die Bescheide erhoben die Kläger - wie über 300 andere betroffene Eigentümer von Wohnungen in Kaiserslautern - jeweils Widerspruch, der vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten zurückgewiesen wurde. Über die anderen anhängigen Widerspruchsverfahren wurde vorerst nicht entschieden.
Kläger halten Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Beiträge für verwirkt
Die Kläger haben daraufhin im September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben, dass die Beklagte über viele Jahre hinweg die
VG erklärt angefochtene Bescheide für rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klagen mit der Begründung ab, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Nach dem Kommunalabgabengesetz könnten die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Dementsprechend verlange die Beklagte nach ihrer Satzung Benutzungsgebühren für die Nutzung ihrer Einrichtungen zur
Grundstückseigentümers ist für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall verantwortlich
Die Beklagte habe für die angefallenen
Gebührenforderungen sind nicht verwirkt
Entgegen der Ansicht der Kläger seien die Gebührenforderungen nicht verwirkt. Zwar habe die Beklagte regelmäßig die
Verfahren ist im Hinblick auf Schadensersatzforderungen an Landgericht zu verweisen
Auch denkbare Schadensersatzansprüche der Kläger führten nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Soweit die Kläger von der Beklagten Schadensersatz begehrten, sei das Verfahren mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Amtshaftungsansprüche an das zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Grundstücksvermieter haftet für Abfallgebühren des Mieters
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.06.2010
[Aktenzeichen: 7 K 1230/09.KO]) - Hauseigentümer haftet für Nichtzahlung von Abfallbeseitigungsgebühren durch seine Mieter
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.03.2013
[Aktenzeichen: 4 K 866/12.NW])
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Dokument-Nr. 22328
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