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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26.02.2016
4 K 810/15.NW und 4 K 843/15.NW -

Hauseigentümer haften für nicht gezahlte Abfall­beseitigungs­gebühren ihrer Mieter

Verantwortlichkeit der Hauseigentümer stellt keine unzumutbare Belastung dar

Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfall­beseitigungs­gebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern zu fordern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer von Anwesen in Kaiserslautern, in denen sie Wohnungen vermietet haben. Die erforderliche Anzeige gegenüber dem Träger der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu Beginn der Mietverhältnisse hatten die Mieter der Wohnungen vorgenommen. Die Müllentsorgung der Wohnungen erfolgte durch ein 90-Liter-Restmüllbehältnis mit 14-tägiger Leerung.

Abfallentsorgungseinrichtung verlangt offene Benutzungsgebühren von Vermieter erstattet

Einige Mieter der Kläger beglichen in der Vergangenheit diese Abfallentsorgungsgebühren nicht (vollständig). Mit Bescheiden vom Juli 2015 forderte daraufhin der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Beklagten (ASK) von den Klägern für die Leerung des von den Mietern der Kläger genutzten 90-Liter-Restmüllgefäße offene Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung in Höhe von 114 Euro bzw. 418 Euro.

Kläger erheben Widerspruch gegen Zahlungsbescheide

Gegen die Bescheide erhoben die Kläger - wie über 300 andere betroffene Eigentümer von Wohnungen in Kaiserslautern - jeweils Widerspruch, der vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten zurückgewiesen wurde. Über die anderen anhängigen Widerspruchsverfahren wurde vorerst nicht entschieden.

Kläger halten Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Beiträge für verwirkt

Die Kläger haben daraufhin im September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben, dass die Beklagte über viele Jahre hinweg die Abfallgebühren bei den Mietern eingezogen habe. Deshalb sei bei den Eigentümern ein Vertrauenstatbestand entstanden, dass dies auch weiterhin so stattfinden werde, solange hierzu keine Änderungsinformation seitens der Beklagten erfolgte. Bis Januar 2014 habe die Beklagte aber keine Auskünfte an Eigentümer über offene Abfallgebühren ihrer Mieter erteilt. Der Anspruch der Beklagten sei verwirkt. Sie hätten mit Blick auf die langjährige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mehr damit rechnen müssen, nach Ablauf von vier Jahren noch für Abfallgebühren in Anspruch genommen zu werden. Ihnen stehe auch ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Aufgrund der Verweigerung der Auskunftserteilung über Rückstände und aufgrund der Nichtinformation über eingetretene Beitragsrückstände könnten sie diese bei ihren Mietern nicht mehr realisieren.

VG erklärt angefochtene Bescheide für rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klagen mit der Begründung ab, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Nach dem Kommunalabgabengesetz könnten die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Dementsprechend verlange die Beklagte nach ihrer Satzung Benutzungsgebühren für die Nutzung ihrer Einrichtungen zur Abfallentsorgung.

Grundstückseigentümers ist für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall verantwortlich

Die Beklagte habe für die angefallenen Abfallgebühren auch zu Recht die Kläger als Eigentümer der fraglichen Wohnungen in Anspruch genommen. Nach der Satzung sei Schuldner dieser Gebühr, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutze. Dies seien nicht nur die Mieter sondern auch die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall sei eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung, die geeignet und erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Es stelle gleichsam die Kehrseite der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks dar, für dessen ordnungsgemäßen Zustand - auch in abfallrechtlicher Sicht - zu sorgen. Unzumutbare Belastungen seien mit dieser Verantwortlichkeit für den Eigentümer nicht verbunden. Er könne nämlich nicht nur zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter nehmen, sondern habe es grundsätzlich auch in der Hand, eine vertragliche Gestaltung des Mietverhältnisses zu wählen, die das "Ausfallrisiko" angemessen reduziere.

Gebührenforderungen sind nicht verwirkt

Entgegen der Ansicht der Kläger seien die Gebührenforderungen nicht verwirkt. Zwar habe die Beklagte regelmäßig die Abfallgebühren primär gegenüber den Mietern/Pächtern geltend gemacht. Diese Verwaltungspraxis sei aber nicht geeignet, ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümer zu begründen. Der Umstand, dass die Beklagte angeblich bis ins Jahr 2014 den Grundstückseigentümern Auskunft über bestehende Zahlungsrückstände ihrer Mieter versagt habe, könne beim Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründen, dass von Seiten der Behörde auf eine spätere Geltendmachung offener Abfallgebühren verzichtet werde.

Verfahren ist im Hinblick auf Schadensersatzforderungen an Landgericht zu verweisen

Auch denkbare Schadensersatzansprüche der Kläger führten nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Soweit die Kläger von der Beklagten Schadensersatz begehrten, sei das Verfahren mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Amtshaftungsansprüche an das zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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