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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10.02.2010
- 4 L 81/10.NW -
VG Neustadt: Wiederholter Verstoß gegen Badeordnung – Stadt darf Hausverbot für Schwimmbad erteilen
Hausverbot zur Gewährleistung eines geordneten Badebetriebs zulässig
Verstößt jemand im Schwimmbad mehrfach gegen die Haus- und Badeordnung, ist ein gegen ihn verhängtes Schwimmbadverbot zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in städtischen Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmbadverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie von der Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins Wasser steigen zu können. Auch habe sie eigenmächtig eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Einschreitendes Personal habe sie beschimpft.
Behörde verhängt erneutes Hausverbot
Am 6. Januar 2010 konnte sie sich an der Schwimmbadkasse zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs nicht anmelden. Nach Darstellung der Stadt habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass verhängte die Behörde gegen sie erneut ein sofortiges
Klägerin wegen Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen
Hiergegen hat sie sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Sie habe überreagiert, dies rechtfertige aber noch kein
Krankheit kann nicht berücksichtigt werden – Sofortiges Hausverbot erforderlich
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt: Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2010
Quelle: ra-online, VG Neustadt
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Dokument-Nr. 9257
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