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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.02.2012
- 5 K 568/11.NW, 5 K 445/11.NW, 5 K 513/11.NW und 5 K 888/11.NW -
Staatliches Monopol für Sportwetten unionsrechtswidrig
Private Veranstalter und Vermittler benötigen jedoch behördliche Erlaubnis
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettenvermittlern für rechtswidrig erklärt, da das staatliche Sportwettenmonopol nach Auffassung des Gerichts nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Die Voraussetzung einer behördlichen Erlaubnis für private Sportwetten ist dagegen unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 war die Frage, ob in Deutschland die Veranstaltung und Vermittlung von
Tätigkeit privater Sportwettenveranstalter aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols untersagt
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es zum einen um die Klagen gegen Untersagungsverfügungen bzw. Betriebsschließungen, die auf der Grundlage des Landesglücksspielgesetzes vom 3. Dezember 2007 bzw. seiner geänderten Fassung vom 22. Dezember 2008 ergangen waren und zur Begründung im Wesentlichen nur darauf abstellten, dass aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols die Tätigkeit Privater auf diesem Gebiet generell unzulässig sei und unerlaubtes
Staatliches Sportwettenmonopol nicht mit Recht der Europäischen Union vereinbar
Das Verwaltungsgericht Neustadt erklärte diese Behördenentscheidungen für rechtswidrig. Das staatliche
Private Sportwettenvermittler benötigen behördliche Erlaubnis
Zum andern betrafen die Klageverfahren Untersagungsverfügungen neueren Datums, die die nach dem Landesglücksspielgesetz dafür zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier damit begründet hatte, dass die privaten Sportwettenvermittler - wie auch die Veranstalter, an die sie die Wetten vermitteln - für ihre Tätigkeit gem. § 4 des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit § 6 Landesglücksspielgesetz eine behördliche Erlaubnis haben müssten.
Voraussetzung einer behördlichen Erlaubnis für private Sportwetten nicht zu beanstanden
Solche Untersagungsverfügungen hielt das Gericht für rechtmäßig. Der Erlaubnisvorbehalt als solcher sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden und bleibe unabhängig davon gültig, dass die das Monopol betreffenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Landesglücksspielgesetzes nicht mehr angewendet werden dürften. Der Umstand, dass die Erlaubnisvoraussetzungen selbst bisher nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt seien, sei unschädlich. Das rheinland-pfälzische Innenministerium habe nach der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 vorsorglich ein Erlaubnisverfahren eröffnet, die Anforderungen an die Erlaubniserteilung im Oktober 2010 zusammengestellt und sie den Interessenten mitgeteilt. Insbesondere das Verbot von Internetwetten und von Live-Wetten finde seine Grundlage in den weitergeltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags. Dass die Frage noch ungeklärt sei, wie viele private Wettvermittlungsstellen für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Vermittlung privater Sportwetten kann nicht unter Berufung auf staatliches Sportwettenmonopol untersagt werden
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Dokument-Nr. 13170
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