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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.02.2012
5 K 568/11.NW, 5 K 445/11.NW, 5 K 513/11.NW und 5 K 888/11.NW -

Staatliches Monopol für Sportwetten unionsrechtswidrig

Private Veranstalter und Vermittler benötigen jedoch behördliche Erlaubnis

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettenvermittlern für rechtswidrig erklärt, da das staatliche Sportwettenmonopol nach Auffassung des Gerichts nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Die Voraussetzung einer behördlichen Erlaubnis für private Sportwetten ist dagegen unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 war die Frage, ob in Deutschland die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Form eines Monopols nur von den Lottogesellschaften der Länder ausgeübt werden darf oder ob auch private Sportwettenveranstalter und -vermittler insbesondere aufgrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit – zugelassen werden müssen, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, u.a. auch des Bundesverwaltungsgerichts.

Tätigkeit privater Sportwettenveranstalter aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols untersagt

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es zum einen um die Klagen gegen Untersagungsverfügungen bzw. Betriebsschließungen, die auf der Grundlage des Landesglücksspielgesetzes vom 3. Dezember 2007 bzw. seiner geänderten Fassung vom 22. Dezember 2008 ergangen waren und zur Begründung im Wesentlichen nur darauf abstellten, dass aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols die Tätigkeit Privater auf diesem Gebiet generell unzulässig sei und unerlaubtes Glücksspiel darstelle.

Staatliches Sportwettenmonopol nicht mit Recht der Europäischen Union vereinbar

Das Verwaltungsgericht Neustadt erklärte diese Behördenentscheidungen für rechtswidrig. Das staatliche Sportwettenmonopol, das in Rheinland-Pfalz durch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit den so genannten Oddset-Wetten ausgeübt werde, sei mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Die strengen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof an eine solche Monopolregelung stelle (u.a. konsequente Suchtbekämpfung in allen Glücksspielbereichen, keine Anreize zum Glücksspiel durch Werbemaßnahmen und Imagekampagnen), seien in Deutschland generell und auch in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt.

Private Sportwettenvermittler benötigen behördliche Erlaubnis

Zum andern betrafen die Klageverfahren Untersagungsverfügungen neueren Datums, die die nach dem Landesglücksspielgesetz dafür zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier damit begründet hatte, dass die privaten Sportwettenvermittler - wie auch die Veranstalter, an die sie die Wetten vermitteln - für ihre Tätigkeit gem. § 4 des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit § 6 Landesglücksspielgesetz eine behördliche Erlaubnis haben müssten.

Voraussetzung einer behördlichen Erlaubnis für private Sportwetten nicht zu beanstanden

Solche Untersagungsverfügungen hielt das Gericht für rechtmäßig. Der Erlaubnisvorbehalt als solcher sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden und bleibe unabhängig davon gültig, dass die das Monopol betreffenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Landesglücksspielgesetzes nicht mehr angewendet werden dürften. Der Umstand, dass die Erlaubnisvoraussetzungen selbst bisher nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt seien, sei unschädlich. Das rheinland-pfälzische Innenministerium habe nach der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 vorsorglich ein Erlaubnisverfahren eröffnet, die Anforderungen an die Erlaubniserteilung im Oktober 2010 zusammengestellt und sie den Interessenten mitgeteilt. Insbesondere das Verbot von Internetwetten und von Live-Wetten finde seine Grundlage in den weitergeltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags. Dass die Frage noch ungeklärt sei, wie viele private Wettvermittlungsstellen für Sportwetten in Rheinland-Pfalz zugelassen werden könnten, sei unschädlich und lasse das Erlaubnisverfahren nicht diskriminierend erscheinen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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Dokument-Nr.: 13170 Dokument-Nr. 13170

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