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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 09.07.2008
- 5 L 592/08.NW -
Rheinland-Pfalz: Pokerturniere dürfen vorerst weiterhin stattfinden
Unter bestimmten Voraussetzungen können Pokerturniere zunächst weiter stattfinden
Pokerturniere dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vorerst weiterhin stattfinden. Der Veranstalter darf von den Teilnehmern aber keinen Spieleinsatz, sondern nur einen Unkostenbeitrag bis max. 15 Euro verlangen; zudem sind keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 250 Euro zulässig.
Im entschiedenen Fall veranstaltet die Antragstellerin seit Jahren
Hiergegen erhob die Veranstalterin Widerspruch und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag hatte Erfolg.
Gericht: Sofortige Untersagung ist nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig
Es könne offen bleiben, ob es sich - wie von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion angenommen - bei den von der Antragstellerin durchgeführten Pokerturnieren um unerlaubtes
Nur 15 Euro Startgeld
Sie habe bisher als Unkostenbeitrag nur ein sog. Startgeld von 15 Euro verlangt, und es gebe auch keine besonders wertvollen Sachpreise. Die von ihr durchgeführten Turniere seien deshalb in den vergangenen Jahren von den zuvor zuständigen kommunalen Behörden als erlaubnisfähig bzw. sogar als erlaubnisfrei angesehen worden. Bei Fortführung der Turniere in der bisherigen Weise seien daher keine konkreten Gefahren erkennbar, denen mit einem sofortigen Verbot begegnet werden müsste.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Neustadt vom 15.07.2008
- Nordrhein-Westfalen: Pokerturniere ohne Spieleinsatz sind zulässig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2008
[Aktenzeichen: 4 B 606/08]) - Hessen: Veranstalter von Online-Pokerturnieren darf für Anmeldung keine persönlichen Daten der Teilnehmer verlangen
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.10.2007
[Aktenzeichen: 7 G 3111/07(1)])
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Dokument-Nr. 6371
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