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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.09.2020
- 5 L 708/20 -
Ziegen und Schafe auf Tierschutzhof benötigen vorerst keine Ohrmarken
Anspruch auf Ausnahmegenehmigung nicht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu klären
Die Betreiberin eines Tierschutzhofs muss bis auf Weiteres ihren Ziegen und Schafen keine Ohrmarken anbringen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 28. September 2020 entschieden.
Die Antragstellerin betreibt mit ihrer Schwester im Landkreis Kaiserslautern einen sog. Tierschutzhof, auf dem sie u.a. einige Schafe und Ziegen hält. Die Tiere sollen bis zu ihrem Tode auf dem Hof versorgt werden. Anlässlich einer Kontrolle durch die Amtstierärztin des Landkreises Kaiserslautern im Juli 2020 stellte diese fest, dass die Schafe und Ziegen teilweise keine
Tierschutzhof-Betreiberin begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz
Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und beantragte zeitgleich die Erteilung einer
VG: Anspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfordert eingehende rechtliche Bewertung
Das VG hat dem Eilantrag der Antragstellerin mit folgender Begründung stattgegeben: Es könne im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend bewertet werden, ob die angefochtene tierseuchenrechtliche Verfügung des Antragsgegners in der Sache rechtmäßig sei. Die bei offenen Erfolgsaussichten ausschlaggebende Abwägung der Interessen falle jedoch zugunsten der Antragstellerin aus. Die
Öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Tierseuchenprävention tritt hier zurück
Da es als möglich erscheine, dass die von der Antragstellerin gehaltenen Tiere nicht mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29281
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