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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.11.2010
12 B 2474/10 -

VG Oldenburg: Glücksspiel­monopol rechtlich nicht zu beanstanden

Maßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Suchtgefahr muss vom Gesetzgeber entschieden werden

In der Presse war berichtet worden, dass nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 das deutsche Sportwettenmonopol gekippt sei. Das Verwaltungsgericht Oldenburg ist dem in einer Entscheidung entgegengetreten.

Im hiesigen Fall hat ein Sportwettenbetreiber geklagt, der Sportwetten eines ausländischen Wettanbieters anbot. Das Nds. Innenministerium hatte die Vermittlung der Sportwetten untersagt. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes beantragte der Betreiber eine Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, um die Sportwettenannahmestätte jedenfalls während des noch laufenden Klageverfahrens weiter betreiben zu können.

Massive Werbung widerspreche Grund der Monopolisierung

Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Europäische Gerichtshof das Sportwettenmonopol nicht allgemein aufgehoben habe. Er habe vielmehr festgestellt, dass Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen eine Beschränkung der Spieltätigkeit in den Mitgliedstaaten rechtfertige. Das in Deutschland eingeführte Monopol sei dann nicht gerechtfertigt, wenn gleichzeitig zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert und ermuntert werde. Eine solche massive Werbung zur Förderung des Spieltriebs mit dem Zweck, die Einnahmen aus dem Spielbetrieb zu erhöhen, widerspreche dem Grund der Monopolisierung, die Spielsucht zu bekämpfen. Verschiedene Verwaltungsgerichte aus anderen Bundesländern hatten diesen Widerspruch angenommen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hatte seinen Entscheidungen diese Vorgaben der Verwaltungsgerichte aus den Jahren 2007/ Anfang 2008 zugrunde zu legen. Die Entscheidungen, dass das Monopol im Sportwettenbereich nicht gerechtfertigt sei, stützen sich damit auf die Vorgaben der Verwaltungsgerichte.

Verharmlosende Werbung unzulässig

Das Verwaltungsgericht Oldenburg stellte jetzt fest, dass diese Vorgaben zum einen überholt seien und zum anderen für Niedersachsen nicht zuträfen. Verharmlosende Werbung und Imagewerbung sei ausdrücklich als unzulässig qualifiziert worden. Allein aus der Tatsache, dass es im Bereich der Spielhallen zu einem Anstieg der Spieltätigkeit gekommen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gestiegene Suchtpotential in diesem Bereich gewollt sei. Jedenfalls könne aus einem Anstieg der Spieltätigkeit im Bereich des gewerblichen Automatenspiels nicht ausgeschlossen werden, dass das Sportwettenmonopol aufgehoben werden müsse. Möglicherweise müsse es im Bereich des gewerblichen Automatenspiels weitere Beschränkungen geben. Ob und welche Maßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Suchtgefahr erforderlich seien, müsse der Gesetzgeber entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ ra-online

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Dokument-Nr.: 10521 Dokument-Nr. 10521

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