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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.11.2010
- 12 B 2474/10 -
VG Oldenburg: Glücksspielmonopol rechtlich nicht zu beanstanden
Maßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Suchtgefahr muss vom Gesetzgeber entschieden werden
In der Presse war berichtet worden, dass nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 das deutsche Sportwettenmonopol gekippt sei. Das Verwaltungsgericht Oldenburg ist dem in einer Entscheidung entgegengetreten.
Im hiesigen Fall hat ein Sportwettenbetreiber geklagt, der
Massive Werbung widerspreche Grund der Monopolisierung
Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Europäische Gerichtshof das Sportwettenmonopol nicht allgemein aufgehoben habe. Er habe vielmehr festgestellt, dass Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen eine Beschränkung der Spieltätigkeit in den Mitgliedstaaten rechtfertige. Das in Deutschland eingeführte Monopol sei dann nicht gerechtfertigt, wenn gleichzeitig zur Teilnahme am
Verharmlosende Werbung unzulässig
Das Verwaltungsgericht Oldenburg stellte jetzt fest, dass diese Vorgaben zum einen überholt seien und zum anderen für Niedersachsen nicht zuträfen. Verharmlosende Werbung und Imagewerbung sei ausdrücklich als unzulässig qualifiziert worden. Allein aus der Tatsache, dass es im Bereich der Spielhallen zu einem Anstieg der Spieltätigkeit gekommen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gestiegene Suchtpotential in diesem Bereich gewollt sei. Jedenfalls könne aus einem Anstieg der Spieltätigkeit im Bereich des gewerblichen Automatenspiels nicht ausgeschlossen werden, dass das Sportwettenmonopol aufgehoben werden müsse. Möglicherweise müsse es im Bereich des gewerblichen Automatenspiels weitere Beschränkungen geben. Ob und welche Maßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 10521
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