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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 27.12.2010
5 C 2361/10 u.a. -

Kapazitäten ausgeschöpft – VG Oldenburg lehnt Anträge von Studienbewerbern auf Zulassung zum Studium ab

Kapazitätsberechnung der Universität nicht zu beanstanden

Die Kapazitätsberechnung der Universität Oldenburg, über die die Hochschule im Studiengang "Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik" zum Wintersemester 2010/11 nur 132 Plätze an 1473 Bewerber vergeben hatte, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg und lehnte 13 Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab, mit denen Bewerberinnen und Bewerber im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Zulassung zum Studiengang erreichen wollten.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Anträge von Bewerberinnen und Bewerber auf Zulassung zum Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik im laufenden Wintersemester 2010/2011 außerhalb und innerhalb der Kapazität abgelehnt. Zur Begründung verwies die Hochschule darauf, dass die angebotene Kapazität von 132 Studienplätzen ordnungsgemäß ermittelt und an nach Abiturnote und Wartezeit vorrangige der insgesamt 1473 Bewerber vergeben worden sei.

Bewerber beanstanden Kapazitätsberechnung der Universität

Die Antragsteller versuchten in den Eilverfahren, ihre zusätzliche Aufnahme oder zumindest die Teilnahme an einem weiteren Auswahlverfahren zu erreichen. Sie beanstandeten im Wesentlichen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und meinten, die tatsächlich vorhandene Kapazität werde nicht vollständig ausgeschöpft. Weitere Antragsteller hatten ihre Eilanträge zurückgenommen, nachdem die Universität ihre Berechnungen im gerichtlichen Verfahren umfangreich erläutert hatte.

Ermittelte freie Studienplätze wurden von der Universität ordnungsgemäß vergeben

Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte die verbliebenen Eilanträge ab. Es verneinte die geltend gemachten Ansprüche auf außerkapazitäre Zulassung zum 1. Fachsemester und bestätigte die Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin. Diese habe die bereits verteilten 132 Studienplätze in einem nicht zu beanstandenden mehrstufigen Verfahren ermittelt. Die Universität lege die Vorgaben der Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen - KapVO - zugrunde, ergänze diese um besondere Berechnungen im Hinblick auf zusätzliche Mittel aus dem so genannten Hochschulpakt 2020 und die möglichen Fächerkombinationen des Zwei-Fächer-Bachelor Studiengangs Sonderpädagogik. Zunächst berechne sie anhand dauerhaft vorhandener Stellen die Grundkapazität. Auf einer zweiten Stufe ermittele sie eine zusätzliche Kapazität wegen der hier zugewiesenen Sondermittel aus dem Hochschulpakt 2020. In einem weiteren Schritt akzeptiere sie eine zusätzliche Überlast von weiteren Studienplätzen. Mittels vorgegebener Gewichtungsfaktoren rechne sie die Zulassungszahl in tatsächliche Studienplätze um. Die so ermittelten 132 Plätze seien ordnungsgemäß vergeben worden.

Eilanträge auf Zulassung zum 3. Fachsemester ebenfalls abgelehnt

Aus entsprechenden Erwägungen wurden auch zwei Eilanträge auf Zulassung zum 3. Fachsemester im Fach Sonderpädagogik abgelehnt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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