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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 04.02.2022
- 3 B 4/22 -
Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig
Für die Verkürzung des Genesenenstatus fehlt es an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) mit Beschluss vom heutigen Tage dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen 6 Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen.
Die Kammer hält die Verkürzung des Genesenstatus auf 90 Tage durch den Verweis in der am 14. Januar 2022 geänderten "Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19" (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung - SchAusnahmV) auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) für verfassungswidrig und damit unwirksam. Deshalb sei die Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2021 anzuwenden, die den
Gericht sieht hohe Grundrechtsrelevanz
Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der
Richter: Für die Verkürzung des Genesenenstatus fehlt es an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage
Auch in der Sache fehle es für eine Verkürzung des
Diese Entscheidung hat nur Wirkung für den Antragsteller
Der Beschluss hat unmittelbar nur Folgen für den Antragsteller, der Anspruch auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31387
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