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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 12.10.2020
- 3 B 70/20 und 3 B 71/20 -
VG Osnabrück lehnt Eilanträge gegen Quarantäneverordnung ab
Negatives Testergebnis während der Inkubationszeit begründet keine Verkürzung der Quarantänezeit
Das Verwaltungsgerichts Osnabrück hat die Eilanträge eines Vaters zweier Kinder gegen die vom Landkreis Emsland verfügten Quarantäneanordnungen abgelehnt.
Ein Vater und seine beiden Töchter stellten am 10.10.2020 Eilanträge gegen die jeweils vom Landkreis Emsland verfügten (schriftlichen) Absonderungsanordnungen vom 08.10.2020. Hintergrund der noch bis zum 13.10.2020 angeordneten Absonderung war der Kontakt eines der Kinder Ende September 2020 zu einem anderen Kind aus der Kindertagesstätte, das positiv auf das Coronavirus getestet worden war.
Antragsteller empfindet Quarantäne nach negativer Testung als unverhältnismäßig
Die Antragsteller sind der Ansicht, die Aufrechterhaltung der
VG: Absonderungsanordnung nicht offensichtlich rechtswidrig
Das VG hat die Anträge nach Durchführung einer Interessenabwägung abgelehnt. Die Absonderungsanordnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, das auch regele, wann von einem Ansteckungsverdacht auszugehen sei.
Negativer Corona-Test während der Inkubationszeit kann Ansteckungsverdacht nicht ausräumen
Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse zum Corona-Virus gehe die Kammer mit dem Landkreis davon aus, dass Personen, die engen Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person hatten, jedenfalls für die Dauer der
Öffentliches Interesse zum Schutz vor Infektionsgefahr vorrangig
Auch die durchgeführte weitere Interessenabwägung komme zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse angesichts der Gefahr möglicher Folgeinfektionen das Interesse der Antragsteller an einer vorzeitigen Beendigung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29297
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