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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 31.05.2016
- 3 B 8/16 -
Polizeibeamter hat Anspruch auf Sonderurlaub für Aufnahme seiner Tochter in Kinderhospiz
Zweifel des Arbeitgebers an tatsächlich begrenzter Lebensdauer der Tochter unvertretbar und zynisch
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Polizeidirektion Osnabrück einstweilig verpflichtet, einem Polizeibeamten Sonderurlaub für die Aufnahme seiner Tochter in ein Kinderhospiz zu gewähren.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 25-jährige
Lebenserwartung der Tochter ist als begrenzt anzusehen
Dagegen richtete sich der vorläufige Rechtsschutzantrag, mit dem der Antragsteller die Bescheinigung des Chefarztes eines Klinikums vorlegte, wonach das Gesamtkrankheitsbild als palliative Situation einzuschätzen sei, die
Voraussetzung für Sonderurlaubsgewährung gegeben
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung ausgeführt, dass für das Gericht aufgrund der ärztlichen Atteste feststehe, dass die Voraussetzung für die Sonderurlaubsgewährung - dass das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
- Sonderurlaub aus Anlass einer Geburt auch für Nichtverheiratete möglich
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.02.2014
[Aktenzeichen: VG 7 K 158.12]) - Polizeibeamter erhält keinen Sonderurlaub für juristischen Referendardienst
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.12.2013
[Aktenzeichen: VG 7 K 647.12])
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Dokument-Nr. 22692
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