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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 07.06.2024
VG 4 L 309/23 und VG -

Geplante Flüchtlingsunterkunft verstößt nicht gegen naturschutzrechtliche, artenschutzrechtliche oder wasserschutzrechtliche Vorschriften

Eilanträge gegen geplante Flüchtlingsunterkunft Nedlitzer Holz in Potsdam abgelehnt

Eine inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung hat sich vor dem Verwaltungsgericht Potsdam gegen die Errichtung einer Notunterkunft für Geflüchtete gewandt.

Die für das öffentliche Baurecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Beschlüssen vom 7. Juni 2024 zwei Eilanträge des Landschaftsschutzvereins Berlin-Brandenburg e.V. gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam betreffend die Baugenehmigung für die auf zwei Jahre befristete Errichtung einer Notunterkunft für 496 Personen auf dem Grundstück Nedlitzer Straße 99 in 14469 Potsdam sowie hinsichtlich der Untersagung entsprechender baulicher Vorbereitungsmaßnahmen abgelehnt.

Bau verstößt nicht gegen umweltrechtliche Vorschriften

Nach Auffassung der Kammer konnte der Antragsteller als anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die angegriffene Baugenehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für ihre Erteilung von Bedeutung sind. Nach der Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren weder verfahrensrechtliche Verstöße ersichtlich noch konnte festgestellt werden, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung naturschutz-, artenschutz-, bodendenkmal- oder wasserrechtliche Vorschriften verletzt werden.

Weiterer Antrag war ebenfalls erfolglos

Daher war auch der weitere Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vornahme jeglicher bauvorbereitender Maßnahmen zu untersagen, erfolglos, da jene Maßnahmen durch die nach summarischer Prüfung rechtmäßige Baugenehmigung gedeckt sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 34282 Dokument-Nr. 34282

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