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Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 14.10.2020
- RN 4 E 20.2426 -
Kein Anspruch einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle auf behördliches Einschreiten gegen Mahnwache
Schwangere können Anspruch auf örtliche Verlegung der Mahnwache haben
Eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle steht kein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen eine Mahnwache vor der Beratungsstelle zu. Jedoch können die Schwangeren einen Anspruch auf örtliche Verlegung der Mahnwache haben. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit September 2019 stand vor einer bayerischen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle mit einer kurzen Unterbrechung ein Mann, welcher eine "Gebetsmahnwache" als Form des Protests gegen Schwangerschaftsabbrüche abhielt. Mit der Begründung, dass der Mann Personen anspreche, die die Beratungsstelle betreten wollen, und somit eine Drucksituation für
Kein Anspruch auf behördliche Untersagung der Mahnwache
Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied gegen die Beratungsstelle. Zwar komme gestützt auf § 15 Abs. 4 des Bayerischen Versammlungsgesetzes oder auf § 118 OWiG ein behördliches Einschreiten gegen Versammlungen im örtlichen Umfeld vor Beratungsstellen grundsätzlich in Betracht. Denn insofern könne das allgemeine Persönlichkeitsrecht der die Beratung annehmenden Schwangeren betroffen sein, wenn von der
Schwangere können Anspruch auf örtliche Verlegung der Mahnwache haben
Den Anspruch auf örtliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29515
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