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Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 31.07.2014
RO 9 K 13.1442 -

Nachträgliche Aberkennung des Doktorgrads: Übernahme von erheblichen Inhalten aus einer anderen Dissertation ohne Quellenangabe rechtfertigt Entzug des Doktortitels

Klage einer Ärztin gegen Entzug des Doktortitels bleibt ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage einer Zahnärztin gegen den Entzug des Doktorgrades durch die Universität Regensburg abgewiesen. Nach Auffassung der Richter hat die Klägerin in ihrer Dissertation in erheblichem Umfang Inhalte aus der Dissertation ihres Ehemannes übernommen, ohne auf diese Quelle in ihrer Arbeit ausreichend hinzuweisen. Eine von der Promotionsordnung geforderte selbstständige wissenschaftliche Leistung liege daher nicht vor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens promovierte mit ihrer Arbeit an der Universität Regensburg im Jahr 2006 zum Doktor der Zahnheilkunde. Der als Transplantationschirurg tätige Ehemann hatte für seine Arbeit bereits im Jahr 2005 ebenfalls von der Universität Regensburg den Doktorgrad verliehen bekommen. Beide Arbeiten befassten sich mit dem Hepatozellulären Karzinom (Leberzellkarzinom).

Ärztin verliert Anspruch auf Doktortitel

Die Universität Regensburg hatte die ursprünglich mit "cum laude (3)" bewertete Promotionsprüfung der Klägerin mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 nachträglich für nicht bestanden erklärt und die Verleihung des Doktorgrades zurückgenommen. Sowohl der dagegen zunächst erhobene Widerspruch als nun auch die dagegen gerichtete Klage blieben erfolglos. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg hat die Klägerin in ihrer Dissertation in erheblichem Umfang Inhalte aus der Dissertation ihres Ehemannes übernommen, ohne auf diese Quelle in ihrer Arbeit ausreichend hinzuweisen. Damit verliert die Klägerin das Recht, den Doktortitel zu führen. Ihre Zulassung als Zahnärztin war hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 18731 Dokument-Nr. 18731

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