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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2006
1 K 1365/06 -

„Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH“ kann mit Handy-TV zur Fußballweltmeisterschaft starten

Landesanstalt für Kommunikation gewinnt Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart

In dem Eilverfahren wegen der dem Unternehmen "Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH" (MFD) von der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) zugewiesenen Übertragungskapazitäten für das sogenannte „Handy-TV“ hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag der Walk´n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbH zurückgewiesen. Damit blieb der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg und Handy-TV kann nach dem derzeitigen Stand der Dinge in Stuttgart wie auch in den anderen WM-Spielorten wie geplant zur Fußballweltmeisterschaft auf Sendung gehen.

Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg wies mit Bescheid vom 17.03.2006 der MFD GmbH (die am 17.10.2005 ausgeschriebenen) Übertragungskapazitäten zur Durchführung eines Versuchsprojekts als Plattformbetreiber, der Rundfunkdienste im DMB-Standard anbietet, bis zum 31.03.2014 zu und lehnte zugleich u.a. den Zuweisungsantrag von Walk´n Watch ab. Digital-Multimedia-Broadcasting (DMB) ist ein international standardisiertes Übertragungsverfahren, welches Rundfunkdienste (Fernsehen, Hörfunk und Mediendienste) auf dem Handy ermöglicht. Es sind bis zu vier Fernseh- und zwei Hörfunk-Kanäle geplant. Die Kapazitätszuweisung basierte auf einem länderübergreifend abgestimmten Ausschreibungsverfahren unter Beteiligung aller Landesmedienanstalten. Den von Walk´n Watch gegen die Zuweisungsentscheidung eingelegten Widerspruch wies die Landesanstalt für Kommunikation mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2006 zurück.

Am 29.03.2006 stellte die Walk´n Watch GmbH beim Verwaltungsgericht Stuttgart Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie machte u.a. geltend, der Zuweisungsbescheid sei rechtswidrig. Pilotprojekte müssten ihrer Natur nach rückholbar und zeitlich eng befristet sein. Hier sei jedoch eine Zuweisung für einen Zeitraum von acht Jahren erfolgt. Dies sei aber genau der Zeitraum, für den eine Zuweisung von Übertragungskapazitäten im Regelbetrieb erteilt werde. Durch die länderübergreifende Veranstaltung von Handy-TV im DMB-Standard entstünden zudem faktische Bindungswirkungen für die Zuweisungsentscheidungen der anderen Landesmedienanstalten. Ein Pilotprojekt, das auf ein bundesweites Versuchsprojekt hinauslaufe, könne nicht durch § 16 des Landesmediengesetzes - LMedienG - legitimiert werden.

Die 1. Kammer hat den Antrag von Walk´n Watch zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

§ 16 LMedienG biete voraussichtlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für ein Pilotprojekt für Handy-TV im DMB-Standard mit länderübergreifendem Charakter. Der Versuchscharakter werde auch bei einer Laufzeit von acht Jahren auch aufgrund der Einwirkungsmöglichkeiten während des Versuchs gewahrt. Die Auswahlentscheidung (nach § 21 Abs. 3 LMedienG) halte sich im Rahmen des der Landesanstalt für Kommunikation zustehenden weiten Beurteilungsspielraums. Die Kammer könne nicht feststellen, dass die Entscheidung aufgrund eines unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalts getroffen worden sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 04.05.2006

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