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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 19.05.2014
- 1 K 4357/12 -
Zugehörigkeit zur Trinker- und Obdachlosenszene rechtfertigt kein polizeirechtliches Aufenthaltsverbot
Anhaltspunkte für den Verdacht des Begehens von Straftaten nicht ersichtlich
Der Erlass eines Aufenthaltsverbots mag zur polizeilichen Bekämpfung der Drogenszene ein zulässiges Mittel sein, da es dabei um die Verhinderung von Drogenhandel und Drogenkonsum und damit um die Verhinderung von Straftaten geht. Das entsprechende Vorgehen gegenüber der Trinker- und Obdachlosenszene ist dagegen ohne das Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für drohende Straftaten nicht möglich. Allein die Zugehörigkeit zu dieser Szene begründet nicht bereits den hinreichend konkreten Verdacht für ein künftiges strafbares Verhalten, dem präventivpolizeilich begegnet werden könnte. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall verhängte die Stadt Heilbronn gegen einen Bürger ein
Allein die Zugehörigkeit zur Trinker- und Obdachlosenszene begründet keinen konkreten Verdacht für künftiges strafbares Verhalten
Das Verwaltungsgericht Stuttgart erklärte das
Hinweis:
Nach § 27 a Abs. 2 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 18308
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