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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 10.04.2006
- 11 K 2724/05 -
Srilankische Staatsangehörige muss eingebürgert werden
Untätigkeitsklage aufgrund vorliegender Voraussetzungen stattgegeben
Ein Staatsangehöriger von Sri Lanka hat Anspruch auf Einbürgerung, weil er dadurch automatisch die bisherige srilankische Staatsangehörigkeit verliert. Dies hat das Verwaltungsgericht auf die Klage einer im Bundesgebiet geborenen 12jährigen srilankische Staatsangehörige entschieden und das beklagte Land Bad.-Württ., vertreten durch das Landratsamt, verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Klägerin ist srilankische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz einer bis zum 25.04.2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Am 19.05.2005 stellte die Klägerin den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, über den nicht entschieden wurde. Am 18.08.2005 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage. Das beklagte Land trat der Klage mit dem Argument entgegen, bei srilankischen Kindern trete kein automatischer Staatsangehörigkeitsverlust ein. Deshalb könne eine Einbürgerung erst nach dem nachweislichen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgen, der im Falle der Klägerin nicht vorliege.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, unter denen ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern sei, lägen sämtlich vor. Da die Klägerin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, müsse sie ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht ablegen und auch nicht selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie habe seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet und sei im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund des erfolgreichen Schulbesuchs habe das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin über die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes erfülle die Klägerin auch die weitere Voraussetzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, da sie mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch ihre bisherige srilankische Staatsangehörigkeit verliere. Nach dem srilankischen Staatsangehörigkeitsgesetz verliere derjenige, welcher Staatsangehöriger von Sri Lanka durch Abstammung sei, diese Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig Staatsangehöriger irgendeines anderen Staates werde. Damit habe eine in Deutschland erfolgte Einbürgerung kraft srilankischem Recht den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge. Soweit das Innenministerium Baden-Württemberg der Auffassung sei, aufgrund abweichender Auskünfte srilankischer Behörden sei zweifelhaft, ob der automatische Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit beim freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei minderjährigen Kindern eintrete, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Denn maßgebend sei die Rechtslage im Herkunftsstaat und nicht eine hiermit nicht in Übereinstimmung stehende Auskunftslage. Nach dem somit maßgeblichen Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka habe aber die in Deutschland erfolgte Einbürgerung den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge. Die Klägerin sei deshalb nicht gehalten, beim Verteidigungsministerium in Colombo einen Antrag auf Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit zu stellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 13.07.2006
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Dokument-Nr. 2702
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