wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.07.2014
12 K 2397/14 -

Schülerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in bilinguales Gymnasium

Wunsch auf Italienisch als dritte Fremdsprache begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in bestimmter Schule

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage einer Grundschülerin gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen, mit der diese die Aufnahme ab Schuljahr 2014/2015 in Klasse 5 des bilingualen Zuges des Max-Born-Gymnasiums in Backnang begehrt hatte. Der Wunsch, Italienisch als dritte Fremdsprache zu erhalten, begründet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Aufnahme an einer bestimmten Schule.

Nach dem Schulgesetz bestehe kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, in deren Rahmen insbesondere die Zumutbarkeit der Entscheidung für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen sei. Vorliegend könne sich das beklagte Land mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahmekapazität des Max-Born-Gymnasiums erschöpft sei (drei Regelklassen der Klassenstufe 5 mit jeweils 30 Schülern). Der Klägerin sei auch der Besuch des das Bildungszentrum Weissacher Tal (BIZE), eine andere Schule desselben Schultyps, möglich und zumutbar.

Auswahlkriterien nicht zu beanstanden

Die bei der Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin herangezogenen Auswahlkriterien, insbesondere das „Geschwisterkindprivileg“, die gleiche Grundschulzugehörigkeit und vor allem die Schulwegsituation, seien zulässige Auswahlkriterien. Einer weitergehenden und detaillierteren Einzelfallprüfung, wie von der Klägerin verlangt, bedürfe es nicht, weil dies zur Folge hätte, dass die Auswahlentscheidungen praktisch nicht mehr handhabbar seien.

Persönliches Begehren der Schülerin rechtfertigen keine andere Entscheidung

Das persönliches Begehren der Klägerin, lieber in ein städtisches G 8-Gymnasium in Backnang zu gehen, als in ein ländlicher geprägtes Bildungszentrum, an dem es auch noch Schüler/innen einer Werkrealschule sowie einer Realschule gebe, könne insoweit keine andere Entscheidung rechtfertigen. Auch ihr Wunsch, vielleicht im Jahr 2017 (Klasse 8) ohne Schulwechsel Italienisch statt Spanisch als dritte Fremdsprache zu lernen, könne nicht als entscheidungserhebliches Kriterium bewertet werden, weil niemand heute wisse, welche persönliche und schulische Situation im Jahr 2017 bestehe. Erst recht gelte dies, soweit die Klägerin geltend mache, nach dem Abitur ein Musikstudium in Siena anzustreben. Da die Ganztagesangebote beider Schulen im Übrigen im Wesentlichen vergleichbar seien, könne auch dies kein ausschlaggebendes Kriterium zu Gunsten der Klägerin sein.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schulrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auswahlkriterium | Bilinguale Schule | Gymnasium | Schule

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18506 Dokument-Nr. 18506

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18506

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?