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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.07.2005
- 17 K 5039/04 -
Ablehnung einer Teilzeitbewilligung bei Polizeibeamten
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung mit 38,5 Stunden in der Woche, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen
Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.07.2005 entschieden und die Klage eines Polizeibeamten gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Polizeipräsidium Stuttgart, abgewiesen.
Der Kläger ist Polizeihauptmeister und als Streifenbeamter tätig. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 41 Wochenstunden. Er hat drei Kinder unter 18 Jahren. Am 22.01.2004 stellte er neben anderen Polizeibeamten der Dienststelle einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche. Mit Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Landespolizeidirektion Stuttgart II (jetzt: Polizeipräsidium Stuttgart) den Antrag ab, da gravierende dienstliche Gründe gegen eine Teilzeitbeschäftigung in geringem Umfang sprächen. Die wegfallenden Stellenbruchteile könnten nicht durch eine Zusammenlegung ausgeglichen und nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besetzt werden. Sein dagegen erhobener Widerspruch wie auch die am 20.12.2004 erhobene Klage blieben erfolglos.
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden. Nach dem Landesbeamtengesetz sei für Beamte mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Darüber hinaus sei eine am 13.05.2005 in Kraft getretene beamtenrechtliche Regelung zu beachten, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aus dienstlichen Gründen u.a. von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden könne. Hierzu werde in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit habe, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen (z.B. 50 % und 75 %); Teilzeitbeschäftigungen mit 'ungeraden' Bruchteilen könnten zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden könnten. Auch solle den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen erleichtert werden. Nach dieser Begründung des Gesetzgebers sei die Ablehnung der Teilzeitbewilligung im Falle des Klägers zu Recht erfolgt.
Es sei nachvollziehbar, dass die vom Kläger begehrte geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei dem komplizierten Aufbau von mehreren unterschiedlichen Schichtdiensten in der Dienststelle zu (größeren) Schwierigkeiten führen könne, insbesondere weil der Polizeidienst grundsätzlich in Gruppen durchgeführt werde. Darüber hinaus sei es nachvollziehbar, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werde, wenn die bei der Stellenzuweisung zu Grunde gelegte Stundenzahl wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht voll zur Verfügung stehe, Ersatz aber nicht beschafft werden könne, weil bloße Stellenbruchteile nicht ersetzt würden.
Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Beamte einer Dienststelle eine geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit begehrten. Dabei könne dem Dienstherrn auch nicht angesonnen werden, nur den zuerst gestellten Anträgen stattzugeben, die später gestellten Anträge aber abzulehnen. Dies läge nicht im Interesse eines kollegialen Dienstbetriebs. Im Übrigen sei dem Staatshaushaltsgesetz zu entnehmen, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten besetzt werden dürften, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu 2, 3 oder 4 ganzen Stellen addieren ließen. Dies sei bei dem hier vorgesehenen Anteil von 38,5 Wochenstunden nicht der Fall.
Auch aus dem Landesgleichstellungsgesetz ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Das Gebot, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen, sei nur ein Programmsatz, der keinen individuellen Anspruch vermittle. Im Übrigen würden auch hier dieselben Einschränkungen durch das Landesbeamtengesetz und die Staatshaushaltsgesetze gelten.
Gegen das Urteil wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.08.2005
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Dokument-Nr. 867
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