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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.05.2009
- 3 K 4387/08 -
Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC
Beruflich genutzter PC ist als Zweitgerät gebührenfrei
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil entschieden, dass für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind.
Der Kläger hatte der
Nutzung des PCs zum Radioempfang muss von Sendeanstalt nachgewiesen werden
Die 3. Kammer führte aus:
Ein Rechner sei nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines Internetfähigen
Bei Vorhandensein eines bereits angemeldeten Privatgeräts ist Zweitgerät gebührenfrei
Zudem seien beruflich genutzte PCs nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn dort bereits ein privat genutztes Empfangsgerät vorhanden sei. Die vom SWR vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass "andere Rundfunkempfangsgeräte" nur gewerblich genutzte Geräte sein könnten, sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung VG Stuttgart vom 06.05.2009
- Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für Internet-PC zahlen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2009
[Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG]) - VG Würzburg: Internet-PC ist auch bei nur beruflicher Nutzung rundfunkgebührenpflichtig
(Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 27.01.2009
[Aktenzeichen: W 1 K 08.1886]) - VG Berlin: Keine Rundfunkgebühr für internetfähige Computer in Büroräumen bei ausschließlich dienstlicher Verwendung
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2008
[Aktenzeichen: VG 27 A 245.08])
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Dokument-Nr. 7857
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