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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2008
- VG 27 A 245.08 -
VG Berlin: Keine Rundfunkgebühr für internetfähige Computer in Büroräumen bei ausschließlich dienstlicher Verwendung
Unternehmen oder Behörden nutzen Internetcomputer in erster Linie zu Zwecken der Informationsbeschaffung und -verarbeitung
Internetfähige Computer in Büroräumen, die nach Anweisung nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen, sind nicht als neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenpflichtig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage eines Verbandes stattgegeben, der sich gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren für die in seinen Räumen aufgestellten Dienstcomputer gewandt hatte.
Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Seit dem 1. Januar 2007 gilt die Gebührenpflicht grundsätzlich auch für sogenannte neuartige
Richter: Rundfunkgebühr darf nicht zu einer bloßen Besitzabgabe führen
Das Verwaltungsgericht
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des VG Berlin vom 09.01.2009
- Keine GEZ-Gebühren für gewerbliche Nutzung eines Internet-PC
(Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008
[Aktenzeichen: 5 E 243/08.WI]) - Keine Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen Vereins-PC
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 21.10.2008
[Aktenzeichen: 4 A 109/ 07]) - Student muss keine Rundfunkgebühr für internetfähigen PC zahlen
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26.09.2008
[Aktenzeichen: 7 K 1473/07]) - VG Hamburg: Internetfähige PCs sind rundfunkgebührenpflichtig
(Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 24.07.2008
[Aktenzeichen: 10 K 1261/08]) - Keine Rundfunkgebühr für internetfähigen PC in Anwaltskanzlei
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.07.2008
[Aktenzeichen: 1 K 496/08.KO]) - Internet-PC in Anwaltskanzlei ist rundfunkgebührenpflichtig
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 10.07.2008
[Aktenzeichen: AN 5 K 08.00348])
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Dokument-Nr. 7257
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