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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 07.05.2009
4 K 3280/08 -

VG Stuttgart: Dreijähriges Bachelor-Studium reicht zum Eintrag in die Architektenliste

Auch Bachelor-Abschluss ist nach Landeshochschulgesetz Regelabschluss eines Hochschulstudiums

Ein Student, der erfolgreich ein Bachelor-Studium in Architektur abschließt, hat das Recht einen Eintrag in die Liste bei der Architektenkammer zu erhalten, der es ihm erlaubt, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.

Der Kläger schloss im Februar 2007 erfolgreich ein Architekturstudium an einer Fachhochschule nach drei Jahren mit dem Bachelor-Zeugnis ab. Seinen Antrag, ihn als Architekten (hier: als Architekt im Praktikum) in die hierüber geführte Liste bei der Architektenkammer einzutragen, lehnte diese im Juni 2008 ab. Zur Begründung führte die Architektenkammer aus, ein nur dreijähriges Studium reiche nicht als Nachweis eines Studienabschlusses im Sinne des Architektengesetzes des Landes Baden-Württemberg aus; hierfür sei ein vierjähriges Vollzeitstudium erforderlich. Auch nach der europarechtlichen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen seien vier Studienjahre Mindestvoraussetzung.

Verwaltungsgericht gibt Klage des Studenten Recht

Der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Eintragung in die Architektenliste. Er besitze die Berufsbefähigung nach dem Architektengesetz. Denn sein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium in Architektur reiche hierfür nach den landesrechtlichen Bestimmungen aus. Auch der Bachelor-Abschluss sei im Sinne des Landeshochschulgesetzes der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. Die europarechtliche Richtlinie regle (nur) die Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Architektenausbildung im Inland; unmittelbare Anforderungen an die Ausgestaltung der nationalen Eintragungsvoraussetzungen würden in der Richtlinie dagegen nicht geregelt. Ein vierjähriges Vollzeitstudium zu verlangen sei auch nicht mit dem Vertrauensschutz von Absolventen der neuen Studiengänge vereinbar. Wer sich im Vertrauen auf die geltenden Regelungen einer berufsqualifizierenden Bachelor-Ausbildung unterziehe, dürfe nach deren Abschluss vor der Aufnahme des angestrebten Berufs allenfalls dann vor zusätzliche Hürden gestellt werden, wenn sich diese zu Beginn der Ausbildung klar abzeichneten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 23.07.2009

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Dokument-Nr.: 8200 Dokument-Nr. 8200

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