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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.10.2008
- 4 K 3985/08 -
Diskothek: Gericht ordnet Schnapsverbot vor Mitternacht an
Verstoß gegen den Jugendschutz
Das an einen Diskothekenbetreiber gerichtete generelle Verbot der Abgabe von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken vor 24.00 Uhr ist rechtmäßig, wenn nur so unterbunden werden kann, dass Jugendliche bis 18 Jahren entgegen den Jugendschutzvorschriften solche Getränke konsumieren können. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und insoweit den Eilantrag des Diskothekenbetreibers auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Der Diskothekenbetreiber begehrte beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung einer Stadt in Nordwürttemberg vom 02.10.2008. Darin wurde angeordnet, dass bei Veranstaltungen bzw. an Betriebstagen, an denen der Diskothekenbetreiber Jugendliche ab 16 Jahre speziell anwerbe oder ihnen Zutritt gewähre, generell weder Branntwein noch branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, abgegeben noch deren Verzehr gestattet werden dürften. Anlass für die Maßnahme der Stadt war, dass der Betreiber nunmehr für Veranstaltungen an Freitagen, an denen er seine Diskothek im Gegensatz zu anderen Tagen auch für den Personenkreis ab 16 Jahren öffnet, in erheblichem Umfang Werbung macht und an diesen Tagen teilweise mit erheblich reduzierten Getränkepreisen (so am 17.10.2008) sowie weiteren für Jugendliche bedenklichen Programmpunkten Werbung gemacht hat. Gespräche mit dem Betreiber, in dem die Frage, wie die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich des Ausschanks alkoholischer Getränke effektiv durchgesetzt werden können, ergaben keine Lösung. Der Betreiber wies darauf hin, dass in seinem Betrieb mit einer Karte bezahlt werden solle, die abgestrichen werde und mit welcher am Ausgang zu bezahlen sei. Jugendliche unter 18 Jahren bekämen hierbei abgegrenzt von älteren Personen gesondert gekennzeichnete Karten, die dem geschulten Bar-Personal aufzeigten, dass an den betreffenden Personenkreis kein Branntwein und keine branntweinhaltigen Getränke ausgeschenkt werden dürften.
Gericht: Diskothek kann Ausschank von branntweinhaltigen Getränken nicht ausreichend kontrollieren
Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse in der Diskothek für nicht ausreichend erachtet. Die
Gericht: Brandweinhaltige Getränke können nach 24.00 Uhr angeboten werden, weil dann Jugendliche nur noch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person in der Diskothek sein dürfen
Der Ausschank branntweinhaltigen Getränken nach 24.00 Uhr dürfte aber weiterhin zulässig sei. Denn ab 24.00 Uhr dürften sich Jugendliche lediglich noch in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Diskothek aufhalten. Schon deshalb reduziere sich der Kreis der betroffenen Personen in nicht unerheblichem Umfang, weil Jugendliche ohne entsprechende Begleitung dann - nach Rückgabe ihrer vom Betreiber bis 24.00 Uhr einbehaltenen Ausweise - die Diskothek verlassen müssten. Wenn der Betreiber seiner diesbezüglichen Kontrollpflicht insoweit umfassend und ausreichend nachkomme, dürfte sich das Risiko einer unzulässigen Abgabe branntweinhalti-ger Getränke an zu dieser Zeit noch in der Diskothek befindliche Jugendliche weitgehend beherrschen lassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 03.11.2008
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Dokument-Nr. 6933
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