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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2012
6 K 1263/12 -

Sohn muss auch dann für Kosten der Bestattung seines Vaters aufkommen, wenn dieser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat

Lebensgefährte ist weder Ehegatte noch – gleichgeschlechtlicher – Lebenspartner und somit nicht zahlungspflichtig

Nach dem baden-württembergischen Bestattungsrecht sind die bestattungspflichtigen Angehörigen (in der Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person) des Verstorbenen zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet. Ein Lebensgefährte ist aber weder Ehegatte noch - gleichgeschlechtlicher - Lebenspartner (i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und als solche nicht zahlungspflichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart und lehnte damit den Eilantrag eines Sohnes gegen seine Heranziehung in einem Gebührenbescheid aus Anlass der Bestattung seines Vaters ab.

Im zugrunde liegenden Fall lebte der Vater des Antragstellers (Sohn) bis zu seinem Tod im August 2010 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Sohn. Der geschiedene Vater hinterließ mehrere volljährige Kinder, darunter den Antragsteller. Die Lebensgefährtin des Verstorbenen beantragte die Bestattung, worauf ihr zunächst die Kosten für die am 24. August 2010 erfolgte Urnenbeisetzung in Rechnung gestellt wurden. Nachdem die Lebensgefährtin keine Zahlungen leistete und nach unbekannt verzog, verlangte die Stadt vom Sohn mit Bescheid vom 24. Mai 2011 die Zahlung der Bestattungskosten in Höhe von 1.246 Euro. Hiergegen machte der Sohn u.a. geltend, zahlungspflichtig sei die „Lebenspartnerin“ seines verstorbenen Vaters.

Volljährige Kinder sind nach gesetzlicher Rangliste zahlungspflichtig

Dies sah das Verwaltungsgericht Stuttgart jedoch anders. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sohn mit Recht dazu herangezogen worden, die Friedhofs-und Bestattungskosten aus Anlass der Bestattung seines Vaters zu bezahlen. Zwar sei zur Zahlung auch verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantrage. Daneben seien aber auch die bestattungspflichtigen Angehörigen (in der Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährigen Kinder, Eltern, Großeltern, volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person) und damit die volljährigen Kinder des Verstorbenen wie der Antragsteller zahlungspflichtig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe die Stadt diese Rangfolge beachtet. Die Frau, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt habe, sei nämlich weder die Ehefrau noch die Lebenspartnerin, sondern „lediglich“ die Lebensgefährtin des Verstorbenen gewesen. Damit seien die volljährigen Kinder nach der gesetzlichen Rangliste zahlungspflichtig. Die Stadt habe die Kosten gerade vom Antragsteller fordern und ihn darauf verweisen dürfen, einen Ausgleichsanspruch gegen seine übrigen volljährigen Geschwister geltend zu machen. Die entsprechenden Ermessenserwägungen der Stadt seien rechtlich nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 150
FamRZ 2013, 150

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Dokument-Nr.: 13644 Dokument-Nr. 13644

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