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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2012
- 6 K 1263/12 -
Sohn muss auch dann für Kosten der Bestattung seines Vaters aufkommen, wenn dieser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat
Lebensgefährte ist weder Ehegatte noch – gleichgeschlechtlicher – Lebenspartner und somit nicht zahlungspflichtig
Nach dem baden-württembergischen Bestattungsrecht sind die bestattungspflichtigen Angehörigen (in der Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person) des Verstorbenen zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet. Ein Lebensgefährte ist aber weder Ehegatte noch - gleichgeschlechtlicher - Lebenspartner (i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und als solche nicht zahlungspflichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart und lehnte damit den Eilantrag eines Sohnes gegen seine Heranziehung in einem Gebührenbescheid aus Anlass der Bestattung seines Vaters ab.
Im zugrunde liegenden Fall lebte der
Volljährige Kinder sind nach gesetzlicher Rangliste zahlungspflichtig
Dies sah das Verwaltungsgericht Stuttgart jedoch anders. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sohn mit Recht dazu herangezogen worden, die Friedhofs-und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Bestattungskosten sind vorrangig von Angehörigen zu zahlen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.10.2011
[Aktenzeichen: L 9 SO 226/10]) - Mutter minderjähriger Kinder vom Ehemann ermordet: Kinder müssen Jahre später nicht für Bestattungskosten des Vaters aufkommen
(Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 25.06.2010
[Aktenzeichen: 6 K 422/2010.KS])
Jahrgang: 2013, Seite: 150 FamRZ 2013, 150
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Dokument-Nr. 13644
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