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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.04.2012
- A 11 K 1039/12 -
Drohende menschenunwürdige Behandlung: Asylbewerber darf nicht nach Ungarn überstellt werden
Aktuelle „Pro Asyl“-Berichte belegen systemische Mängel des Asylverfahrens für Asylbewerber in Ungarn
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, einen Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen, da ihm dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung droht.
In dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren wehrte sich ein 1987 geborener iranischer Staatsangehöriger gegen eine Rückführung aus
Misshandlungen durch Polizeikräfte in Hafteinrichtungen in Ungarn an der Tagesordnung
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller bei einer Rückführung nach Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Nach dem aktuellen Bericht von „Pro Asyl“ vom 15. März 2012 („Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“) lägen systemische
Maßnahmen in Hafteinrichtungen stellten unmenschliche und erniedrigende Behandlungen dar
Bei dieser Sachlage bestehe auch im Fall des Antragstellers die tatsächliche Gefahr, im Falle einer Überstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden. Denn gegen den Antragsteller werde nach einer Überstellung nach Ungarn dort ein Ausweisungsbescheid ergehen und er werde infolge dessen in Haft genommen werden. In der Haft drohten ihm aber der Einsatz von Beruhigungsmitteln sowie Misshandlungen. Diese Maßnahmen stellten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar.
Hinweis:
Nach der Dublin-II-Verordnung ist für jeden in der Europäischen Union eingereichten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Drohende menschenunwürdige Behandlung: Asylbewerber darf nicht nach Italien überstellt werden
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2012
[Aktenzeichen: A 7 K 1877/12]) - "Phallometrische Untersuchung": Penis-Erektions-Kontrolle zur Feststellung der Homosexualität von Asylbewerbern in Tschechien ist eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK - keine Abschiebung nach Tschechien
(Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 07.09.2009
[Aktenzeichen: 6 B 32/09])
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Dokument-Nr. 14070
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