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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.05.2011
- A 7 K 510/09 -
VG Stuttgart: Abschiebung nach Syrien wegen Gefahr von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unzulässig
Inhaftierung im Falle einer Abschiebung auf Grund kurdischer Volkszugehörigkeit wahrscheinlich
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Abschiebung eines Syrers kurdischer Volkszugehörigkeit nach Syrien wegen drohender Gefahr der Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für unzulässig erklärt.
Der 1983 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus Aleppo. Im September 2008 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und
Gefährdungslage bei Rücküberstellungen durch dortige aktuelle politische Lage zunehmend verschärft
Die dagegen gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolgreich. Das Gericht führte aus, dass der Kläger Anspruch auf die Feststellung habe, dass in seiner Person im Hinblick auf eine
Gefahr der Inhaftierung und menschenrechtswidrigen Behandlung durch syrischen Geheimdienst nicht von der Hand zu weisen
Der Kläger müsse im Falle einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Kein Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 9.09 und BVerwG 10.09]) - Keine Abschiebung von Flüchtlingen ins Heimatland ohne familiären Rückhalt
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2009
[Aktenzeichen: A 11 S 610/08])
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Dokument-Nr. 11690
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