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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 03.12.2009
- 1 K 507/09.TR -
Rückforderung von Anwärterbezügen bei eigenverschuldetem Ausscheiden aus dem Polizeidienst zulässig
Mit Anwärterbezüge verbundene Auflagen stellen rechtlich zulässige Zweckbestimmung dar
Anwärterbezüge, die einem Polizeikommissar-Anwärter zur Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet, können vom Land zurückgefordert werden, wenn der Anwärter gegen diese Auflage verstößt. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und alsdann vom beklagten Land zur Durchführung der Fachhochschulausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zugewiesen worden. Nach Bestehen der Abschlussprüfung endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Eine Übernahme in das
Aus Eigenverschuldung nicht in Beamtenverhältnis auf Probe übernommen
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe handele es sich um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung, gegen die der Kläger dadurch verstoßen habe, dass er aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht in das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2009
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 8894
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