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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 28.07.2009
- 1 K 831/08.TR und 1 K 103/09.TR -
VG Trier: Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit ist rechtmäßig
Verhinderung einer schnellen Verbreitung der Krankheit und des qualvollen Sterbens der Tiere legitimiert Impfmaßnahmen
Die vom Land Rheinland-Pfalz in Form einer Allgemeinverfügung ergangene Anordnung der jährlich zweimaligen Impfpflicht (im Zeitraum Mai bis August) für Rinder, Schafe und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Den Urteilen lagen die Klagen von drei von der
Festgestellte Impfschäden nur verschwindend gering
Dieser Argumentation der Kläger vermochte das Gericht sich nicht anzuschließen. Die angefochtene Allgemeinverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in den auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission zurück zu führenden Vorschriften der Blauzungenschutzverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Tierseuchengesetzes finde. Bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/09 des VG Trier vom 30.07.2009
- VG Stuttgart: Vieh-Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit rechtens
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.06.2009
[Aktenzeichen: 4 K 1431/09, 4 K 1429/09, 4 K 1419/09 und 4 K 1404/09]) - Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit ist vorerst rechtmäßig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2009
[Aktenzeichen: 20 CS 08.3419])
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Dokument-Nr. 8234
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