wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 28.07.2009
1 K 831/08.TR und 1 K 103/09.TR -

VG Trier: Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit ist rechtmäßig

Verhinderung einer schnellen Verbreitung der Krankheit und des qualvollen Sterbens der Tiere legitimiert Impfmaßnahmen

Die vom Land Rheinland-Pfalz in Form einer Allgemeinverfügung ergangene Anordnung der jährlich zweimaligen Impfpflicht (im Zeitraum Mai bis August) für Rinder, Schafe und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Den Urteilen lagen die Klagen von drei von der Impfpflicht betroffenen Haltern von Rindern zugrunde, die sich zur Begründung ihrer Klagen u.a. darauf beriefen, dass die vom Land angeordnete Impfpflicht nicht von einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage getragen sei. Ferner sei die Beibehaltung der im Jahre 2008 verfügten generellen Impfpflicht – mit zudem noch nicht zugelassenen Impfstoffen - in Anbetracht der rückläufigen Zahl von Erkrankungsfällen unverhältnismäßig. Es bestehe im Übrigen die Gefahr von Impfschäden (insbesondere Verkalbung, Sterilität, Tod), die gewichtiger seien als die Infektion selbst. Ihr Tierbestand sei gesund und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits auf natürlichem Wege immunisiert. Zudem erfordere die Durchführung der Impfung die Fixierung der Tiere, was bei den in Mutterkuhherden gehaltenen Tieren mit erheblichen Verletzungsgefahren für Mensch und Tier verbunden sei. Ferner werde bei der Herde Stress aufgebaut, der die weitere Herdenbetreuung erheblich erschwere.

Festgestellte Impfschäden nur verschwindend gering

Dieser Argumentation der Kläger vermochte das Gericht sich nicht anzuschließen. Die angefochtene Allgemeinverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in den auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission zurück zu führenden Vorschriften der Blauzungenschutzverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Tierseuchengesetzes finde. Bei der Blauzungenkrankheit handele es sich um eine von bestimmten Mückenarten (Gnitzen) übertragene Infektionskrankheit, an der Wiederkäuer erkrankten und die zu den meldepflichtigen Tierseuchen zähle. Im Jahre 2007 habe sich die Krankheit rasant ausgebreitet (bis Ende des Jahres über 20.000 Fälle in Deutschland insgesamt, davon etwa 2800 Fälle in Rheinland-Pfalz). Dies habe den Verordnungsgeber veranlassen dürfen, die aus seiner - fachwissenschaftlich bestätigter - Sicht einzig erfolgversprechende Maßnahme der flächendeckenden Impfung aller domestizierten Wiederkäuer zu ergreifen. Namhafte wissenschaftliche Institute, insbesondere das Paul-Ehrlich und das Friedrich-Löffler-Institut, führten den erheblichen Rückgang der Infektionen im Jahre 2008 auf die flächendeckenden Impfungen zurück. Der klägerische Vortrag, dass der Rückgang auf natürlicher Immunisierung beruhe, sei bisher von wissenschaftlicher Seite nicht verlässlich untermauert, wohingegen die Annahme der sachverständigen Institute durch europäische Wissenschaftler bestätigt werde. Die von den Klägern angeführten Impfschäden seien zwar mitunter tatsächlich festzustellen, nach nachvollziehbaren fachwissenschaftlichen Ausführungen jedoch hinnehmbar, weil die Zahl der festgestellten Impfschäden im Verhältnis zur Zahl der verabreichten Impfdosen verschwindend gering sei, weshalb die Zweck-/Mittelrelation eindeutig für die Einführung und Beibehaltung der Impfpflicht spreche. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Tiere bei einer Infektion eines qualvollen Todes sterben können und dass die Ausbreitung zunächst rasant schnell verlaufen sei. Dies zu verhindern sei legitimer Zweck der Impfmaßnahmen. Da die Verordnung zudem die Möglichkeit von Ausnahmen von der Impfpflicht vorsehe, sei die Einführung der Impfpflicht insgesamt gesehen verhältnismäßig. Ob auch den Klägern wegen eventueller Besonderheiten ein Anspruch auf eine Ausnahme zustehen könne, sei in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. Die grundsätzliche Beibehaltung der Impfpflicht sei – trotz der rückläufigen Erkrankungszahlen – jedoch rechtens, da es gelte, die festgestellten Impferfolge zu verfestigen und zu verstetigen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/09 des VG Trier vom 30.07.2009

Aktuelle Urteile aus dem Tierschutzrecht | Tierrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Blauzungenkrankheit | Impfpflicht | Impfung | Rheinland-Pfalz | Tierhalter | Tierhaltung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8234 Dokument-Nr. 8234

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8234

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?