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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18.12.2012
- 1 L 1543/12.TR -
Veröffentlichung eines Restaurants auf Internet-"Schmuddel-Liste" setzt Hygienemängel bei Lebensmitteln voraus
reine Möglichkeit der Betroffenheit von Lebensmitteln durch ein nicht den hygienerechtlichen Anforderungen entsprechendes Umfeld reicht nicht für eine Produktwarnung
Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die derzeitige Veröffentlichung von in einer Gaststätte im Trierer Stadtgebiet festgestellten hygienischen Mängeln in die sog. "Schmuddel-Liste" untersagt.
Wie in einem bereits zuvor entschiedenen Verfahren (vgl. VGTrier, Beschluss v. 28.11.2012 - 1 L 1339/12.TR -) wiesen die Richter zur Begründung erneut darauf hin, dass die einschlägige Ermächtigungsnorm nicht zur Information über generelle
Vielzahl von Verstößen hygienerechtlicher Art in Nebenräumen und dem Küchenumfeld
Im zu entscheidenden Fall seien zwar eine Vielzahl von Verstößen hygienerechtlicher Art sowie zudem bauliche Mängel festgestellt worden. Dokumentiert seien jedoch lediglich Mängel der Nebenräume und des Küchenumfeldes. Auch den vorgelegten Lichtbildern sei nicht zu entnehmen, dass
Für eine Produktwarnung müssen Lebensmittel hygienerechtlich betroffen sein
Die reine Möglichkeit der Betroffenheit von Lebensmitteln durch ein nicht den hygienerechtlichen Anforderungen entsprechendes Umfeld rechtfertige jedoch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2012
Quelle: ra-online, VG Trier (pm/pt)
- Bezirk muss Café von "Prangerliste" nehmen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.11.2012
[Aktenzeichen: VG 14 K 79.11]) - Keine Berechtigung zur Informationserteilung über Hygienemängel in einer Gaststätte im Internet
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2012
[Aktenzeichen: 2 K 2430/12])
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Dokument-Nr. 14951
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