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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 01.10.2009
- 2 K 327/09.TR -
VG Trier: Nur die betrieblich notwendige Hundehaltung ist steuerfrei
Bewachung einer Rinderherde bedarf nicht unbedingt der Hilfe eines Hundes
Nur Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist, unterfallen nicht der Steuerpflicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hält. Zur Begründung seines Begehrens führte der Kläger aus, die Haltung des Hundes diene ausschließlich dem Betrieb der
Haltung des Hundes lediglich durch Nützlichkeit aber nicht durch betriebliche Notwendigkeit begründet
Dieser Argumentation vermochten sich die Richter des Verwaltungsgerichts indes nicht anzuschließen. Sie sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung nicht erfüllt, da die Rinderzucht des Klägers auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden könne. So bedürfe es zur Bewachung einer Herde, die sich in eingezäunten Weiden aufhalte, nicht zwingend eines Hundes. Auch dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2009
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 8592
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