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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 21.01.2010
- 2 K 574/09.TR -
VG Trier: Hundesteuerermäßigung für Wachhunde rechtmäßig
Für mögliche Ermäßigung muss zu bewachendes Gebäude mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen
Eine gemeindliche Satzung über die Erhebung von Hundesteuer, die eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, davon abhängig macht, dass das zu bewachende Gebäude von dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr als 200 m liegt, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters aus dem Bereich des Landkreises Vulkaneifel auf Gewährung einer Steuermäßigung für einen Schäferhund zugrunde. Der Kläger argumentierte damit, dass er den
Satzungsregelung hinsichtlich der Einschränkung der Steuerermäßigung nicht zu beanstanden
Mit der Begründung, dass sich die nächsten bewohnten Nachbarhäuser in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern befänden, wurde das Begehren des Klägers von der Gemeinde abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts Trier. Die Satzungsregelung sei hinsichtlich der Einschränkung der Steuerermäßigung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber verfüge bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht über ein besonders weites Ermessen. Zudem sei bei Massenerscheinungen, wie der Erhebung von Steuern, grundsätzlich auch eine Pauschalierung zulässig. Der Satzungsgeber sei lediglich durch das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden. Darauf, ob der Satzungsgeber die beste und zweckmäßigste Lösung gewählt habe, komme es nicht an.
Pauschaler Abstand zu anderen Gebäuden als Grundlage für besonderen Bewachungsbedarf nicht zu beanstanden
Hiervon ausgehend, sei nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2010
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 9151
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