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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15.05.2008
- 2 K 976/07.TR -
Keine Hundesteuer bei ausschließlich gewerblicher Hundehaltung
Keine Liebhaberei
Dient eine Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken, darf keine örtliche Hundesteuer erhoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier auf die Klage einer Hundebesitzerin entschieden, die mit ihrer Hundezucht beim Finanzamt Daun gemeldet ist und die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sieben Hunde hielt.
Als örtliche
Richter: Hundehaltung erfolgt mit dem erwerbswirtschaftlichen Zweck der Gewinnerzielungsabsicht
Ein Aufwand, der dafür erbracht werde, einen Ertrag aus einem
Richter sehen Gewinnerzielungsabsicht bei der Hundehalterin
Im Falle der Klägerin sahen die Richter erhebliche objektive Kriterien für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Neben dem Umstand, dass sie die aus drei Würfen jährlich stammenden Welpen verkaufe, sei vor allem von Bedeutung, dass die Hundezucht beim Finanzamt Daun angemeldet sei, wo die positiven und negativen Einkünfte als gewerbliche Einkünfte behandelt würden. Hinzu komme, dass die Klägerin alle für eine gewerbliche Hundezucht erforderlichen Genehmigungen Kosten verursachend beantrage. Diese Umstände sprächen insgesamt für die Annahme eines Gewerbebetriebes.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des VG Trier vom 27.05.2008
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Dokument-Nr. 6109
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