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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22.09.2015
3 K 66/15.TR -

Unerlaubte Datenabfrage im Polizeidatensystem POLIS: Neben Strafe darf nicht zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden

Beamtin hatte im Polizeidatensystem POLIS ohne dienstlichen Anlass Daten Dritter abgefragt

Ein Dienstvergehen, das Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung gewesen ist, kann nicht gleichzeitig mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden, wenn der Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme auf denselben Sachverhalt gestützt ist, es sei denn die Disziplinierung ist zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur zukünftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und damit eine Disziplinar­verfügung des Landes gegen eine Polizeikommissarin aufgehoben.

Diese hatte später veröffentlichte personenbezogene Daten Dritter im Polizeidatensystem POLIS ohne dienstlichen Anlass abgefragt und alsdann weitergegeben und war deshalb strafgerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das beklagte Land verhängte zudem die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge.

Keine Disziplinarmaßnahme zusätzlich zur Strafe bei selben Sachverhalt

Zu Unrecht, so die Richter der 3. Kammer. Zwar habe die Klägerin mit ihrem Verhalten ein Dienstvergehen begangen. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung bleibe das Dienstvergehen jedoch ohne disziplinarrechtliche Konsequenz. Die einschlägige Vorschrift im Landesdisziplinargesetz verbiete die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, wenn derselbe Lebenssachverhalt bereits Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sei. Die unbefugte Datenabfrage und die nachfolgende Weitergabe an Dritte stellten sich im zu entscheidenden Fall als einheitlicher Lebenssachverhalt in diesem Sinne dar. Entgegen der vom Land vertretenen Auffassung könne man diesen einheitlichen Sachverhalt auch nicht deshalb aufspalten, weil die Klägerin die unbefugte Datenabfrage nur zum Teil selbst durchgeführt und zum anderen Teil Kollegen hierfür eingesetzt habe. Wollte man in dem Einsatz der Kollegen als gutgläubige Werkzeuge einen getrennten Lebenssachverhalt sehen, würde dies zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen.

Zusätzliche Disziplinarmaßnahme auch nicht zur Pflichtenmahnung erforderlich

Im Falle der Klägerin sei eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme auch nicht zur Pflichtenmahnung erforderlich. Vielmehr habe sie erkennbar das lange Strafverfahren, die gegen sie verhängte Geldstrafe, den Lauf des überlangen Disziplinarverfahrens, ihre Suspendierung und nicht zuletzt die Außenwirkung ihres Fehlverhaltens, derart erzieherisch auf sich einwirken lassen, dass mit weiteren Verfehlungen in Zukunft nicht zu rechnen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2015
Quelle: ra-online, VG Trier (pm/pt)

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Kommentare (2)

 
 
Armin schrieb am 12.10.2015

Das ist ja wohl wiedereinmal eine echte Schweinerei! Gleichzeitig wird aus dem vorliegenden Sachverhalt aber der tatsächliche ungeschönte Blick auf staatliches Handeln offensichtlich!!! Weiter stellt es eine Frechheit dar gegen die ohnehin viel zu geringe Disziplinarverfügung zu klagen und dass diese auch noch erfolg hat - insoweit am besten gleich an den Galgen und abwarten!! ZUR KLARSTELLUNG: ICH MEINE DASS SO WIE ICH ES GESCHRIEBEN HABE.

Armin antwortete am 12.10.2015

Und möge sich noch einer beschweren, man hätte keinen Respekt vor der Polizei -wozu es unabgängig vom vorliegenden Fall grundätzlich gar keinen Anlass gibt-, insofern ist WIDERSTAND das Mittel der Wahl!

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