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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25.11.2009
- 5 K 394/09.TR -
VG Trier: Anspruch auf bestimmte Löschwasserversorgung besteht nicht
Zweckverband zur Gewährleistung einer Löschwasserversorgung im Außenbereich nicht verpflichtet
Aus den Vorschriften des Landeswassergesetzes ergibt sich gegenüber dem Aufgabenträger der Löschwasserversorgung kein einklagbarer Anspruch auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Geklagt hatte die Betreiberin des Jugendhilfezentrums „Haus auf dem Wehrborn“, nachdem im Rahmen einer Feuerlöschübung im Jahre 2007 festgestellt worden war, dass die Löschwassermenge für den Gebäudekomplex „Auf dem Wehrborn“ nicht ausreichend sei. Den Antrag der Klägerin,
Ansprüche aus Vorschriften des Baugesetzbuches bestehen nicht
Die gegen diese Haltung des Beklagten erhobene Klage haben die Richter mit der Begründung abgewiesen, dass die Löschwasserversorgung zwar zu den Pflichtaufgaben des Beklagten gehöre, ein einklagbarer Rechtsanspruch des Einzelnen auf Aufgabenerfüllung im Sinne eines subjektiv öffentlichen Rechts aber nicht bestehe. Komme ein öffentlicher Träger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, sei alleine die zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt und ggf. verpflichtet, durch Erlass einer ordnungsrechtlichen Maßnahme rechtmäßige Zustände herzustellen. Da die Grundstücke „Auf dem Wehrborn“ bereits seit vielen Jahren an die Trink- und damit auch an die Löschwasserversorgung angeschlossen und mithin i.S.d. Vorschriften des Baugesetzbuches erstmals erschlossen seien, könne die Klägerin auch aus diesen Vorschriften keinen Anspruch herleiten, da die nicht mehr ausreichende Dimensionierung das „Erschlossensein“ der Grundstücke nicht entfallen lasse.
Errichtung einer Löschwassertankanlage in eigener Regie
Außergerichtlich sind die Beteiligten übereingekommen, dass die Klägerin (aus vergaberechtlichen Gründen) in eigener Regie eine Löschwassertankanlage auf ihren Grundstücken errichten lassen wird, in die das bestehende Schwimmbad eingebunden werden soll. Die Abrechnung über die entstehenden Kosten soll Bestandteil einer noch zu schließenden Vereinbarung werden. Soweit diesbezüglich keine einvernehmliche Vereinbarung zustande kommen sollte, steht es der Klägerin frei, gegenüber dem Beklagten im Wege der Leistungsklage einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen. Für eine gerichtliche Klärung der Kostenverteilung im Vorfeld besteht kein Raum.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2009
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 8971
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