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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.05.2019
- 6 K 5367/18.TR -
Schüler haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Schülerbusfahren
Anspruch auf Kostenübernahme nur bei besonders gefährlichem Schulweg möglich
Für Schüler von Gymnasien besteht ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten bei einem Schulweg, der kürzer als 4 km ist, nur dann, wenn dieser besonders gefährlich ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Im zugrunde liegenden Fall machten zwei in Konz-Könen wohnende Schülern der 6. und 9. Klasse des Gymnasiums Konz
VG verneint Anspruch auf Kostenübernahme der notwendigen Fahrkosten
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage auf
Schulweg kann nicht als besonders gefährlich eingestuft werden
Diese
Hohe Anforderungen an Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Wegs nicht erfüllt
Das Gericht gelangte nach Inaugenscheinnahme des betreffenden Schulwegs zu dem Ergebnis, dass auf der Wegstrecke zwar durchaus Anhaltspunkte für Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr gegeben, die hohen Anforderungen an die Annahme einer besonderen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)
- Eltern haben bei nicht besonders gefährlichem Schulweg des Kindes keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018
[Aktenzeichen: 19 A 1453/16]) - 3 km langer Schulweg: Kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 14.09.2016
[Aktenzeichen: 7 K 3107/14.GI u.a.]) - Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten setzt Erfüllung strenger Anforderungen voraus
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 24.07.2016
[Aktenzeichen: 2 K 824/15.NW])
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Dokument-Nr. 27479
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