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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.05.2017
- 7 K 9781/16.TR -
Kein Anspruch auf Umbettung einer Urne bei nicht möglicher Einhaltung von Mindestruhezeiten
Mindestruhefrist von 15 Jahren zur Gewährleistung des Schutzes der Totenruhe angemessen
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass kein Anspruch auf Umbettung einer Urne besteht, wenn die in einer Friedhofssatzung für nachträglich beigesetzte Asche festgesetzte Mindestruhezeit nicht eingehalten werden kann.
Dem Fall zugrunde lag ein im Geltungsbereich der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Freudenburg entstandener Streit über die
Klägerin rügt Missachtung postmortaler Persönlichkeitsrechte durch festgelegte Fristen
Nach Durchführung eines erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machte, dass durch die in der Satzung festgelegten Fristen das postmortale Persönlichkeitsrecht missachtet werde; im Übrigen stelle es eine Ungleichbehandlung dar, ihr die gewünschte Beisetzung unter Verweis auf eine Unterschreitung von vier Monaten zu verweigern, wenn auf der anderen Seite die Abräumungen der Grabstätten tatsächlich zu wesentlich späteren Zeitpunkten erfolgten, was teils zu Liegezeiten von mehr als drei Jahren über der eigentlich festgelegten
Weder Mindestruhezeit von 15 Jahren noch begrenzte Gesamtnutzungsdauer von 25 Jahren verstoßen gegen höherrangiges Recht
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Trier jedoch nicht an. So sei zunächst die von der Gemeinde angesichts eingeschränkter Platzkapazitäten bereits vor über 20 Jahren getroffene Grundentscheidung, auf dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen zulässig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31.01.2018
[Aktenzeichen: 4 N 17.1197]) - Schutz der Totenruhe wiegt schwerer als Wunsch der Angehörigen auf Umbettung der Urne
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 03.08.2016
[Aktenzeichen: AN 4 K 16.00882]) - Umbettung einer Friedhofsurne nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.2011
[Aktenzeichen: VG 21 K 145.11])
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Dokument-Nr. 24432
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