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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25.01.2023
- 9 K 2995/22.TR -
Keine Beseitigungspflicht von Hindernissen auf Privatweg
Beseitigungsanordnungen wegen fehlender Rechtsgrundlage rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Trier hat Verfügungen der beklagten Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf aufgehoben, mit denen sie den beiden Klägern aufgegeben hatte, Hindernisse auf einem Privatweg zu beseitigen.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgemeindegebiet der Beklagten. Über dieses Grundstück verläuft ein Teilstück eines Wirtschaftswegs, der in seinem weiteren Verlauf an ein Jagdhaus grenzt. Diesen Weg haben die Kläger mit verschiedenen Gegenständen wie Baumstämmen und Ketten versperrt und Schilder unter anderem mit der Aufschrift "PRIVATGRUNDSTÜCK. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten" angebracht. Die Beklagte forderte die Kläger durch gesonderte Verfügungen jeweils auf, die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsweges zu prüfen und die Hindernisse zu beseitigen, da die Sperrung des Weges ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht darstelle und eine Benutzung des Weges für die Allgemeinheit, Forstwirtschaft, Rettungsketten der Feuerwehr und den Katastrophenschutz nicht möglich sei. Hiergegen legten die Kläger innerhalb der Monatsfrist Widersprüche ein. Da über diese Widersprüche nicht entschieden wurde, haben die Kläger im Oktober 2022 Klage gegen die Verfügungen erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, für den Erlass der Verfügungen sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Bei dem streitgegenständlichen Weg, von dem keine Gefahren ausgingen, handele es sich um einen privaten, nicht um einen öffentlichen Wirtschaftsweg.
Keine naturschutz- sowie straßenverkehrsrechtlichen Eingriffsbefugnis
Das VG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Verfügungen seien
Auch keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ersichtlich
Darüber hinaus könne die Beklagte die streitgegenständlichen Verfügungen nicht auf die polizeiliche Generalklausel (§ 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz) stützen, da dieser Rückgriff wegen der Spezialität der naturschutz- sowie der straßenverkehrsrechtlichen Eingriffsbefugnis der Kreisverwaltung gesperrt sei. Daraus, dass der Weg nicht mehr für Feuerwehr und Rettungskräfte befahrbar sei, ergebe sich ebenfalls keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32620
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