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Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 13.07.2011
- 2 E 644/11 We -
VG Weimar: Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin für Bachelor-Studentin rechtmäßig
Staatliche Anerkennung suggeriert Attestierung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die aufgrund der Ausbildung nicht erlangt wurden
Die Rücknahme der staatlichen Anerkennung als "Sozialpädagogin" für Absolventen des berufsbegleitenden Bachelorstudiengang "Bildung und Erziehung von Kindern" an einer Fachhochschule ist rechtmäßig. Durch die staatliche Anerkennung als "Sozialpädagogin" werden Kenntnisse und Fähigkeiten attestiert, die die Absolventen aufgrund ihrer Ausbildung nicht besitzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Weimar.
Die Antragstellerin im zugrunde liegenden Fall, die Leiterin einer Kindertageseinrichtung ist, wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Fachhochschule Erfurt mit Sofortvollzug versehene
Bescheinigung über staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin zusammen mit Bachelorzeugnis und -urkunde erhalten
Die Antragstellerin hatte als staatlich anerkannte Erzieherin von September 2007 bis August 2010 erfolgreich den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang "Bildung und Erziehung von Kindern" an der Fachhochschule Erfurt absolviert. Im Rahmen einer feierlichen Zeugnisverteilung war ihr zusammen mit dem Bachelorzeugnis und der Bachelorurkunde auch die Bescheinigung über die staatliche
Rechtswidriger Verwaltungsakt darf zurückgenommen werden
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar ist der dagegen gerichtete zulässige Antrag der Antragstellerin nicht begründet. Gemäß § 48 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Staatliche Anerkennung nur für Absolventen gedacht, die "Sozialpädagogik" oder "Sozialarbeit" studiert haben
Obwohl die Entscheidung über die
Aushändigung der staatlichen Anerkennung erfolgte in völliger Verkennung der Rechtslage
Einen solchen Studiengang habe die Antragstellerin unzweifelhaft nicht absolviert. Die Verleihung der staatlichen
Hochschulabschluss durch Rücknahmeentscheidung nicht beeinflusst
Das Gericht merkte allerdings ergänzend an, dass durch die Rücknahmeentscheidung der von der Antragstellerin erworbene Hochschulabschluss nicht beeinflusst werde. Das Gericht geht davon aus, dass spätestens im nächsten Jahr die rechtlichen Grundlagen für eine sachgerechte staatliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online
- Ausschluss vom Masterstudium wegen nicht ausreichender Bachelor-Note zulässig
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14.06.2010
[Aktenzeichen: 14 L 198/10.MZ]) - VG Stuttgart: Dreijähriges Bachelor-Studium reicht zum Eintrag in die Architektenliste
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 07.05.2009
[Aktenzeichen: 4 K 3280/08])
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Dokument-Nr. 11979
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